Auskunft über Nutzerdaten in zehn Fällen versagt
Die Beschwerdeführerin, die Grünen-Bundestagsabgeordnete Renate Künast, begehrt von Facebook die Herausgabe der Bestandsdaten mehrerer Nutzer, um gegen diese gerichtlich vorzugehen. Ein Internetblogger hatte auf Facebook ein falsches Zitat gepostet, das Künast die Äußerung "Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt" in den Mund legte. Daraufhin schrieben zahlreiche Facebook-Nutzer Kommentare, in denen sie Künast unter anderem als "Pädophilen-Trulla", "Stück Scheisse", "Gehirn Amputiert", "geisteskrank" und "altes grünes Dreckschwein" bezeichneten. Zuletzt hatte das KG nur zwölf von 22 Kommentaren als strafbare Beleidigungen eingestuft und in den anderen Fällen den Auskunftsanspruch verweigert, da insoweit die Schwelle zum Straftatbestand des § 185 StGB nicht überschritten sei. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte Künast unter anderem die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
BVerfG: Falsche Maßstabsbildung und unterlassene Abwägung
Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das BVerfG hat die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben. Das KG muss nun in der Sache neu entscheiden. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten Künast in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das KG habe in Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Persönlichkeitsrechts einen falschen Prüfungsmaßstab angelegt und eine Beleidigung letztlich mit Schmähkritik gleichgesetzt. In der Folge habe es die gebotene Abwägung zwischen Ehre und Meinungsfreiheit unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände unterlassen. Die vom Fachgericht zum Teil begründungslos verwendete Behauptung, Künast müsse den Angriff als Politikerin im öffentlichen Meinungskampf hinnehmen, ersetze die erforderliche Abwägung nicht. Das BVerfG unterstreicht, dass der Schutz vor einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze auch für Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträger/innen gelte. Insbesondere unter den Bedingungen der Informationsverbreitung durch soziale Netzwerke liege ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträger/innen sowie Politiker/innen auch im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken könne. Denn Engagement in Staat und Gesellschaft könne nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist.