Keine Syndikuszulassung zur Beratung von Kunden des Arbeitgebers
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Eine Drittberatung für Kunden des Arbeitgebers rechtfertigt keine Syndikuszulassung. Die Beschränkung auf eigene Angelegenheiten des Arbeitgebers verletzt nicht die Berufsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs nicht zur Entscheidung angenommen.

Tätigkeit als Schadensregulierer

Ein Anwalt war bei einer Firma angestellt, die Unfälle ausländischer Fahrzeuge in Deutschland regulierte. Für seine Tätigkeit bei dem Schadensregulierer wurde er von seiner Kammer 2017 zusätzlich als Syndikusanwalt zugelassen. Die Klage der Deutschen Rentenversicherung dagegen scheiterte zunächst vor dem Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg. Der BGH hob den Zulassungsbescheid auf. Nach Auffassung des Anwaltssenats stellte die Bearbeitung der Schadensfälle entgegen § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO nicht eine Tätigkeit in "Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers" dar – daran ändere sich nichts dadurch, dass die Arbeitgeberin zur Abwicklung verpflichtet sei.

Keine Verletzung der Berufsfreiheit

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die gerügte Verletzung der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG bestehe nicht. Bei der Beschränkung auf Angelegenheiten des Arbeitgebers handelt es sich nach Ansicht der Kammer um das "primäre gesetzliche Unterscheidungsmerkmal" von Rechtsanwälten und Syndikusanwälten. Zwischen unabhängiger Rechtsberatung und den Interessen des Arbeitgebers bestehe zudem ein Spannungsverhältnis. Der Verweis des Anwalts darauf, seine Unabhängigkeit grundsätzlich selbst wahren zu können, löse dieses nicht auf.

Gerade auch durch die bestehende Anwaltszulassung seien negative Auswirkungen auf den Arbeitsvertrag nicht zu erkennen. Anders sei dies mit Blick auf die Rentenversicherungspflicht – der Schutzbereich von Art. 12 GG werde hiervon in der Regel aber nicht berührt.

BVerfG, Beschluss vom 27.04.2021 - 1 BvR 2649/20

Redaktion beck-aktuell; Michael Dollmann, Mitglied der NJW- und beck-aktuell-Redaktion, 9. Juni 2021.