Es bleibt dabei: Keine Fa­ckeln auf Mahn­wa­che der Par­tei "Die Rech­te"

Der Par­tei "Die Rech­te" wurde das Mit­füh­ren und Ab­bren­nen von Fa­ckeln auf einer Mahn­wa­che un­ter­sagt. Die Ver­fas­sungs­be­schwer­de gegen diese Auf­la­ge blieb nun er­folg­los, ob­wohl das BVerfG Zwei­fel an der Ar­gu­men­ta­ti­on der In­stanz­ge­rich­te hatte, die das Fa­ckel­ver­bot be­stä­tigt hat­ten.

Mit dem am Diens­tag ver­öf­fent­lich­ten Be­schluss hat das BVerfG eine Ver­fas­sungs­be­schwer­de der Par­tei "Die Rech­te" nicht zur Ent­schei­dung an­ge­nom­men. Die Par­tei or­ga­ni­sier­te in NRW eine Mahn­wa­che mit dem Motto "Licht ins Dun­kel brin­gen: Un­se­re So­li­da­ri­tät gegen eure Re­pres­si­on! Gegen die Kri­mi­na­li­sie­rung der fried­li­chen (…)kir­chen­be­set­zung". Diese soll­te am Jah­res­tag einer frü­he­ren Pro­test­ak­ti­on statt­fin­den. Da­mals hat­ten sich Par­tei­mit­glie­der in einem Kirch­turm ver­bar­ri­ka­diert, Py­ro­tech­nik ent­zün­det und ein Ban­ner mit der Auf­schrift "Is­la­mi­sie­rung stop­pen" ent­rollt, was eine Straf­ver­fol­gung nach sich ge­zo­gen hatte.

Die Be­schwer­de rich­te­te sich gegen eine ver­samm­lungs­recht­li­che Auf­la­ge, die der Par­tei das Mit­füh­ren und Ab­bren­nen von Fa­ckeln bei der Mahn­wa­che un­ter­sag­te. Die Rech­te wand­te sich gegen die Auf­la­ge er­folg­los an das VG Gel­sen­kir­chen und das OVG Müns­ter und fühl­te sich in ihrer Ver­samm­lungs­frei­heit aus Art. 8 Abs. 1 GG ver­letzt. Das BVerfG be­fand nun al­ler­dings, dass sich die Par­tei in ihrer Ver­fas­sungs­be­schwer­de nicht aus­rei­chend mit den ge­richt­li­chen Ent­schei­dun­gen aus­ein­an­der­ge­setzt habe. Die Be­schwer­de sei des­halb un­zu­läs­sig (Be­schluss vom 21.03.2024, 1 BvR 194/20). 

BVerfG äu­ßert Zwei­fel an Wer­tung der Fach­ge­rich­te

Die Fach­ge­rich­te aus NRW waren der An­nah­me, dass die ge­plan­te Mahn­wa­che eine Ge­fähr­dung für die öf­fent­li­che Ord­nung bringt. Sie ar­gu­men­tier­ten, die Ver­samm­lung spie­le auf­grund ihres Ge­samt­cha­rak­ters auf den Na­tio­nal­so­zia­lis­mus an und löse durch die Fa­ckeln eine Er­in­ne­rung an die Kirch­turm­be­set­zung aus.

Das BVerfG be­zwei­fel­te, dass die an­ge­grif­fe­nen Ge­richts­ent­schei­dun­gen die Aus­strah­lungs­wir­kung der Mei­nungs­frei­heit aus Art. 5 Abs. 1 GG bei der Wer­tung des Ver­samm­lungs­mot­tos an­ge­mes­sen be­rück­sich­tigt haben. So sei es Vor­aus­set­zung jeder recht­li­chen Wür­di­gung von Äu­ße­run­gen, dass ihr Sinn zu­tref­fend er­fasst wurde. Ur­tei­le, die den Sinn einer um­strit­te­nen Äu­ße­rung ver­feh­len und ihre recht­li­che Wür­di­gung dar­auf stüt­zen, ver­sto­ßen gegen die Mei­nungs­frei­heit, führ­te das Ge­richt aus.

Werde ein Ver­an­stal­tungs­mot­to wie das der Par­tei her­an­ge­zo­gen, um eine Ge­fähr­dung zu be­grün­den, müss­ten diese Maß­stä­be an­ge­wandt wer­den. Man könne die Ak­ti­on und die Ab­leh­nung der "Kri­mi­na­li­sie­rung" der Kirch­turm­be­set­zung durch die Rech­te da­hin­ge­hend ver­ste­hen, "eine straf­recht­li­che Ver­fol­gung der Kirch­turm­be­set­zer werde ab­ge­lehnt.", so das BVerfG. Die­ser "na­he­lie­gen­den Deu­tung" wäre keine Be­zeich­nung der Be­set­zung als recht­mä­ßig zu ent­neh­men.

Ob die Fach­ge­rich­te die­sen Maß­stä­ben bei der Ein­schät­zung der Mahn­wa­che ge­recht wur­den, könne hier aber of­fen­blei­ben, denn die Par­tei habe die An­nah­me der Ge­rich­te nicht sub­stan­ti­iert in Zwei­fel ge­zo­gen. Die Be­schwer­de ge­nü­ge damit nicht den ge­setz­li­chen Dar­le­gungs­an­for­de­run­gen gemäß §§ 92, 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1, 93a Abs. 2 BVerf­GG.

BVerfG, Beschluss vom 28.06.2024 - BvQ 49/24

Redaktion beck-aktuell, js, 2. Juli 2024.

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