Kein schematisches Vergessenwerden
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23.06.2020 die Rechtsprechung zur "Chance auf Vergessenwerden" eingegrenzt. Im Fall eines in der Öffentlichkeit präsenten Unternehmers entschied das Gericht: Der reine Zeitablauf bewirkt nicht, dass nur noch über die positiven Seiten seines Lebens berichtet werden kann.

Bericht über Täuschungsversuch vor dreißig Jahren

Zum Zeitpunkt des streitigen Berichts im Jahr 2011 war der bekannte Geschäftsmann – ein Klinikbetreiber – durch mehrere Gerichtsverfahren, unter anderem auch strafrechtliche Verurteilungen, in Turbulenzen geraten und legte schließlich den Vorstandsvorsitz der damals nach ihm benannten Klinikgruppe nieder. Das Manager Magazin berichtete auf sechs Seiten über ihn und sein Unternehmen. Dabei thematisierte die Zeitschrift auch sein Interesse an der Fliegerei und die Tatsache, dass er Anfang der achtziger Jahre wegen eines Täuschungsversuchs vom ersten juristischen Staatsexamen ausgeschlossen worden war. Letzteres brachte der Beitrag mit einer angeblichen Neigung des Geschäftsmanns zu Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang.

BGH: Hinweis auf Täuschung nicht mehr zulässig

Die Hamburger Zivilgerichte und schließlich der BGH in der Nichtzulassungsbeschwerde sahen den konkreten Hinweis auf die Täuschung als unzulässig an. Durch die seitdem vergangene Zeit sei die Information langsam aus dem Bewusstsein der Öffentlichkeit getreten. Das Aufgreifen im Rahmen des Porträts gleiche einem "Ausgraben", wodurch der Unternehmer unnötig an den Pranger gestellt werde. Das Oberlandesgericht Hamburg verwies ferner darauf, dass die Berichterstattung über das nicht abgeschlossene Studium an sich zulässig bleibe. Insoweit könne in neuen Artikeln auch zu aktuellen Prozessen übergeleitet werden.

BVerfG: Kein Vergessen durch Zeitablauf

Vor dem Bundesverfassungsgericht hatten die Entscheidungen keinen Bestand, und der Fall wurde an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen. Aus Sicht der Verfassungsrichter um den In Kürze ausscheidenden Richter Johannes Masing haben die Zivilgerichte die Bedeutung des Zeitablaufs für ein Verbot der Berichterstattung überschätzt: "Die Entscheidungen verkennen damit Bedeutung und Tragweite der Meinungs- und Pressefreiheit und verlassen den fachgerichtlichen Wertungsrahmen." 

Suchen der Öffentlichkeit durch Unternehmer ist Kriterium

Die Zeit beeinflusse die Zulässigkeit einer Berichterstattung. Notwendig sei aber eine Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit. Es müsse berücksichtigt werden, ob der Betroffene das Licht der Öffentlichkeit suche oder im Gegenteil keine Aufmerksamkeit mehr wolle. Das Gericht verdeutlichte dies am Beispiel von Jugendverfehlungen von Politikern oder Prominenten, über welche nicht mehr berichtet werden dürfe, da sie möglicherweise Jahrzehnte vor dem ersten öffentlichen Auftritt vorgefallen seien. Porträts müssten sich dann auf eine Darstellung einer geschönten, von negativen Aspekten bereinigte Version der Biografie des Betroffenen beschränken. Der Unternehmer habe hier hingegen selbst über Jahre die Öffentlichkeit gesucht und das Unternehmen seinen Namen getragen. Die Richter führten hierzu aus: "Eine Person, die derart dauerhaft in der Öffentlichkeit steht und sich darum auch bemüht, kann nicht verlangen, dass ihre in der Vergangenheit liegenden Fehler, nicht aber ihre Vorzüge, allmählich in Vergessenheit geraten."

LG muss nun Gesamtbild erstellen

Das BVerfG betonte in diesem Zusammenhang auch das Ermessen der Presse, Informationen zu verknüpfen und zu aus ihrer Sicht sinnvollen Meldungen zusammenzutragen. Die Zivilgerichte hätten hier versäumt, das Gesamtbild des Beitrags in den Blick zu nehmen.

Traditionslinien

Der Beschluss steht in der Tradition der "Recht auf Vergessen"-Rechtsprechung. Parallelen ergeben sich insbesondere zur "Recht auf Vergessen II"-Entscheidung. Dort hatte eine Geschäftsfrau verlangt, dass sieben Jahre nach einem Interview und negativer Berichterstattung über Geschäftspraktiken der zugehörige Fernsehbeitrag nicht mehr per Link in einer Suchmaschine auffindbar sein sollte. Anders als im vorliegenden Fall suchte die Betroffene aus Sicht der Richter nicht die Öffentlichkeit, so dass die Belastung durch die Auffindbarkeit künftig überwiegen könnte. Sieben Jahre nach dem Interview sei dies aber noch nicht der Fall.

BVerfG, Beschluss vom 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14

Redaktion beck-aktuell, 9. Juli 2020.