Der Verdächtige im Mordfall Frederike aus Niedersachsen bleibt auf freiem Fuß. Das Bundesverfassungsgericht hat die Außervollzugsetzung des Haftbefehls verlängert - und zugleich Auflagen auslaufen lassen. Die frühere Entscheidung erweise sich im Hinblick auf die ausgesprochene Bedingung und die dem Beschwerdeführer auferlegten Weisungen nicht mehr als verhältnismäßig, hieß es seitens des Gerichts.
Außervollzugsetzung des Haftbefehls verlängert
Der Beschuldigte sei den angeordneten Maßnahmen seit knapp einem Jahr beanstandungsfrei nachgekommen. “Vor diesem Hintergrund ist das verbleibende Risiko, dass er sich einer etwaigen Strafverfolgung gleichwohl entzieht, nunmehr hinnehmbar“, so das BVerfG weiter. Unter anderem hatte der Mann sich zweimal wöchentlich bei der Staatsanwaltschaft melden müssen und durfte seinen Wohnort nicht ohne Erlaubnis verlassen.
Streit um Wiederaufnahme
Ihm wurde vorgeworfen, 1981 die 17-jährige Frederike aus Hambühren bei Celle vergewaltigt und erstochen zu haben. Das daraufhin gegen ihn geführte Strafverfahren endete 1983 mit einem Freispruch. Im Februar 2022 wurde es wegen neuer Beweismittel aufgrund der Neuregelung zur Wiederaufnahme im Rahmen des § 362 Nr. 5 StPO wieder in Gang gesetzt. Der Angeklagte legte Verfassungsbeschwerde ein. Er meint, die angegriffene Regelung verstoße gegen Art. 103 Abs. 3 GG und das Rückwirkungsverbot. Über diese Verfassungsbeschwerde wurde noch nicht entschieden.
BVerfG, Beschluss vom 16.06.2023 - 2 BvR 900/22
Redaktion beck-aktuell, 20. Juni 2023 (dpa).
Weiterführende Links
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Singelnstein, Die Erweiterung der Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen, NJW 2022, 1058
Schiffbauer, "Unerträglich" als valides Argument des Gesetzgebers? - Aktuelle Normsetzung und das Konzept des Rechts, NJW 2021, 2097
Aust/Schmidt, Ne bis in idem und Wiederaufnahme, ZRP 2020, 251
Havliza/Bayram, Wiederaufnahme in schweren Fällen, DRiZ 2021, 266
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