Erhebliches Risiko "eines erfolgreichen IT-Angriffs"
Das BSI hatte am 15.03.2022 gegen die Virenschutzsoftware eine Warnung ausgesprochen. Es bestehe ein erhebliches Risiko "eines erfolgreichen IT-Angriffs", an dem ein russischer Hersteller gegen seinen Willen als Werkzeug oder aktiv beteiligt sein könnte. Ein auf Unterlassung und Widerruf der Warnung gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb vor dem VG Köln erfolglos. Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Keine Grundrechte durch Art und Weise der Bearbeitung verletzt
Nach Auffassung des BVerfG ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig. Der Eilantrag habe sich damit erledigt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin genügten den gesetzlichen Anforderungen nicht. Es sei nicht ausgeführt, dass die Gerichte gerade durch die Art und Weise der Bearbeitung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Grundrechte verletzt haben. Darüber hinaus ist es nach dem Beschluss nicht unzumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache vor den VG abzuwarten. Daher sei die Verfassungsbeschwerde hier subsidiär. Erst die eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die Fachgerichte versetze das BVerfG in die Lage, die grundrechtsrelevanten Fragen entscheiden zu können. Fachgerichtlich aufzuklären seien insbesondere die tatsächlichen Umstände zur Sicherheit der Virenschutzsoftware.
Kaspersky sieht sich bestärkt und prüft Klage
Kaspersky teilte mit, man sehe sich in der eigenen Rechtsposition bestärkt - die Hauptsache sei noch nicht entschieden. "Kaspersky erwägt nun eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die Fachgerichte zu beantragen." Das Unternehmen hoffe "auf eine Rückkehr zu einer konstruktiven Zusammenarbeit mit dem BSI, um die Cybersicherheit und Resilienz in Deutschland und Europa zu stärken".