Wiederaufnahme im Frederike-Mordfall nach umstrittener Reform des § 362 StPO
Der Tatverdächtige im Mordfall Frederike wurde 1983 rechtskräftig von dem Vorwurf freigesprochen, die Schülerin 1981 vergewaltigt und getötet zu haben. Im Februar 2022 wurde das Strafverfahren wegen neuer Beweismittel wieder aufgenommen, nachdem § 362 StPO im Vorjahr um die hochumstrittene Nr. 5 ergänzt worden war, der die Möglichkeit einer Wiederaufnahme vorsieht, "wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes … verurteilt wird". Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Mann in der Hauptsache eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 103 Abs. 3 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
BVerfG verlängert Außervollzugsetzung des Haftbefehls
Im Juli 2022 setzte der Senat den Vollzug des gegen den Mann erlassenen Haftbefehls auf dessen Eilantrag hin unter der Anordnung mehrerer Weisungen aus. So musste dieser seine Ausweispapiere abgeben, sich zweimal wöchentlich bei der Staatsanwaltschaft melden und durfte das Gebiet seines Wohnortes nicht ohne deren Erlaubnis verlassen. Das BVerfG traf die Entscheidung nach Vornahme einer Folgenabwägung, da die Frage, ob § 362 Nr. 5 StPO verfassungskonform sei, offen sei und erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden könne. Der Senat hat nun die Anordnung der Aussetzung des Vollzugs der Untersuchungshaft unter den genannten Bedingungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten wiederholt. Die Sach- und Rechtslage habe sich seit der Entscheidung vom Juli nicht wesentlich geändert. Der Mann sei den ihm auferlegten Weisungen beanstandungsfrei nachgekommen.