Schließungen Teil eines größeren Gesamtkonzepts
Die Gefahren der Corona-Pandemie seien "weiterhin sehr ernst zu nehmen", argumentiert das BVerfG. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch Gastronomiebetriebe zum Infektionsgeschehen beitrügen. Die Richter verweisen außerdem darauf, dass die Schließungen Teil eines größeren Gesamtkonzepts seien und der Staat zum Gesundheits- und Lebensschutz grundgesetzlich verpflichtet sei. Diese Beurteilung dürfte auch für weitere Eilentscheidungen zum Teil-Lockdown maßgeblich sein.
Klägerin konnte Unterhaltskosten nicht mehr decken
Geklagt hatte die Geschäftsführerin eines Kinos mit sieben Sälen, zu dem auch ein Restaurant gehört. Wegen der zwangsweisen Schließung habe sie derzeit nur noch Einnahmen aus Mieterträgen, die die Unterhaltskosten nicht deckten. Ein Lieferdienst für Essen, wie er noch erlaubt wäre, lohne aufgrund der Konkurrenzsituation nicht.
Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet
Die drei mit der Entscheidung befassten Richter halten die nur hinsichtlich des Gastronomiebetriebs zulässige Verfassungsbeschwerde nicht für offensichtlich unbegründet. Der Frau werde die Berufsausübungsfreiheit im Wesentlichen untersagt. "Dies wird insbesondere nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen sein müssen." Angesichts der Gefahren durch ein ungehindertes Infektionsgeschehen gebe es dafür zwar "gute Gründe", heißt es in dem Beschluss. "Ob diese letztlich genügen, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen standzuhalten, bedarf jedoch eingehender Prüfung."
Folgenabwägung im Eilverfahren
Im Eilverfahren klärte das Gericht daher in einer Folgenabwägung, was schlimmere Folgen hätte: Die Maßnahme jetzt irrtümlicherweise zu kippen oder sie in Kraft zu lassen und sie sich später als rechtswidrig herausstellt? Hier überwiegt für die Richter klar "das Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit". Die Ursachen für den bundesweiten Anstieg der Infektionen seien diffus, auch das Freizeitverhalten spiele eine Rolle. Würden einzelne Maßnahmen des Teil-Lockdowns außer Kraft gesetzt, bestehe die Gefahr, die Ausbreitung des Virus nicht eindämmen zu können. Der Staat sei "nicht gehalten, eine solche Entwicklung hinzunehmen". Bei der Entscheidung spielten auch die Befristung bis Ende November und die in Aussicht gestellten Wirtschaftshilfen für betroffene Betriebe eine Rolle.
Frage des Kinobetriebs muss zunächst vor den VGH
Wegen des untersagten Kinobetriebs hätte die Antragstellerin zunächst beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof klagen und den zulässigen Rechtsweg ausschöpfen müssen. Da sie dies nicht getan habe, sei die Klage insoweit unzulässig. Zur Gastronomie gebe es bereits eine VGH-Entscheidung in einem anderen Fall. Deshalb habe die Klägerin sich in diesem Punkt direkt an das Bundesverfassungsgericht wenden dürfen.