Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschlüssen vom 26.03.2017 erneute Eilanträge gegen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten abgelehnt. Auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2016 (BeckRS 2016, 109826) stellten sich hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bewertung der angegriffenen Regelungen Fragen, die nicht im Eilrechtschutzverfahren zu klären seien (Az.: 1 BvR 3156/15 und 1 BvR 141/16).
Antragsteller stellten nach EuGH-Urteil erneut Eilanträge
Die Antragsteller wandten sich mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erneut gegen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10.12.2015. Sie wollten insbesondere mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2016 (BeckRS 2016, 109826) erreichen, dass die durch dieses Gesetz eingeführte Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit außer Kraft gesetzt wird.
BVerfG: Verfassungsrechtliche Bewertung nicht im Eilverfahren möglich
Das BVerfG hat die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Auch nach der Entscheidung des EuGH stellten sich hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bewertung der angegriffenen Regelungen Fragen, die nicht zur Klärung im Eilrechtschutzverfahren geeignet seien.
BVerfG, Beschluss vom 26.03.2017 - 1 BvR 3156/15
Redaktion beck-aktuell, 13. April 2017.
Zum Thema im Internet
Die Entscheidungen (Az.: 1 BvR 3156/15 und 1 BvR 141/16) des BVerfG finden Sie auf dessen Website.
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Bär, Die Neuregelung zur Erhebung von Verkehrsdaten (§ 100g StPO) – Inhalt und Auswirkungen, NZWiSt 2017, 81
Roßnagel, Die neue Vorratsdatenspeicherung, NJW 2016, 533
EuGH, Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation, BeckRS 2016, 109826
BVerfG, Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung mangels irreparabler Beeinträchtigung von Grundrechten, BeckRS 2016, 48515 und BeckRS 2016, 48517
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