Verfassungsbeschwerden gegen menschenunwürdige Haftbedingungen teilweise erfolgreich

Zwei Häftlinge monierten ihre Haftbedingungen in bayerischen Justizvollzugsanstalten als menschenunwürdig und hatten vor den Fachgerichten ohne Erfolg eine Entschädigung aus Amtshaftung erstrebt. Ihren Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht nun teilweise stattgegeben und die Sachen zurückverwiesen. Das BVerfG monierte dabei unter anderem eine unzulässige Vorverlagerung ungeklärter Rechtsfragen zur menschenwürdigen Unterbringung in das PKH-Verfahren.

Entschädigung aus Amtshaftung erstrebt

Beide Beschwerdeführer waren 2012 in bayerischen Justizvollzugsanstalten in Haft. Sie rügten eine menschenunwürdige Behandlung aufgrund der Unterbringung in doppelt belegten, zu kleinen Hafträumen mit baulich nicht abgetrennten Toiletten ohne gesonderte Abluftvorrichtung und erstrebten vom Freistaat Bayern eine Entschädigung aus Amtshaftung.

Klageabweisendes Urteil wortlautidentisch mit PKH-Ablehnungsbeschluss

Im ersten Fall (Az.: 1 BvR 117/16) hatte das Landgericht einen Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Amtshaftungsklage . Das Oberlandesgericht hob den Beschluss später auf und bewilligte PKH. Das LG wies die daraufhin erhobene Klage mit dem angegriffenen Endurteil ab. Infolge eines Richterwechsels im Dezernat stammte das Urteil nicht von demjenigen Richter, der im PKH-Verfahren entschieden hatte. Das Urteil ist aber nahezu wortlautidentisch mit dem zuvor vom OLG aufgehobenen PKH-Ablehnungsbeschluss. Die Berufung war wegen des Beschwerdewerts nicht eröffnet und wurde nicht im Urteil zugelassen. Auch eine anschließende, inhaltlich begründete Anhörungsrüge blieb erfolglos. Das LG führte ohne weitere Begründung aus, dass das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt sei. Der Beschwerdeführer rügte mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots.

PKH wegen unterlassenen Antrags auf Verlegung abgelehnt

Im zweiten Fall (Az.: 1 BvR 149/16) hatte sich der Beschwerdeführer bei Haftantritt mit der Gemeinschaftsunterbringung schriftlich einverstanden erklärt. Das LG lehnte deshalb seinen Antrag auf PKH für eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen ab. Dagegen legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein. Er führte unter Beweisangebot aus, es könne nicht von einem Haftungsausschluss ausgegangen werden, da die Alternativunterbringung in einer anderen Station aufgrund der dort herrschenden Bedingungen ebenfalls menschenunwürdig gewesen wäre. Das OLG wies die Beschwerde zurück. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar gewesen, einen Verlegungsantrag zu stellen, da die Hafträume der anderen Station den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügten. Der Beschwerdeführer rügte mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem eine Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit.

BVerfG: Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt – Selbstbefassung des Richters mit Vorbringen zweifelhaft

Das BVerfG hat die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben und die Sachen zurückverwiesen. Der Beschwerdeführer im ersten Fall sei in seinem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Aus dem klageabweisenden Endurteil selbst und seinen Begleitumständen werde nicht deutlich, ob sich der im Hauptsacheverfahren entscheidende Richter selbst mit dem Vorbringen und den aufgeworfenen Rechtsfragen, die sich auch im OLG-Beschluss fänden, befasst hat. In tatsächlicher Hinsicht lasse das angegriffene Endurteil nicht erkennen, warum das LG es verfahrensrechtlich für entbehrlich gehalten habe, die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise zur streitigen Größe der Zelle zu erheben. Sollte sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Größe von 7,41 Quadratmetern als zutreffend erweisen und dem Beschwerdeführer demnach anteilig nur eine Fläche von etwa 3,7 Quadratmetern zur Verfügung gestanden haben, hätte dies Auswirkungen mit Blick auf die von den Fachgerichten zu berücksichtigende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Zugleich Verstoß gegen allgemeines Willkürverbot

Der EGMR unterziehe bei einer anteilig einem Gefangenen zustehenden Fläche von unter vier Quadratmetern den jeweiligen Sachverhalt im Hinblick auf das Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung in Art. 3 EMRK einer besonders intensiven Prüfung. Ebenso fehlten Ausführungen zur baulich in die Gemeinschaftszelle integrierten Toilette. In rechtlicher Hinsicht sei nicht ersichtlich, dass das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, sowohl nach der Rechtsprechung des BVerfG, des EGMR und diverser Obergerichte sei seine Haftunterbringung menschenunwürdig gewesen, in dem gebotenen Maße zur Kenntnis genommen und ernsthaft erwogen hat. Durch diese Sachverhaltsbehandlung sei zugleich ein Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG gegeben. Es sei kein sachlicher Gesichtspunkt ersichtlich, warum sich das LG selbst im Verfahren zur Anhörungsrüge der zahlreich zu ähnlichen Haftbedingungen existierenden und vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rechtsprechung offenbar verschlossen habe.

Unzulässige Vorverlagerung ungeklärter Rechtsfrage zu menschenwürdiger Unterbringung

Der Beschwerdeführer im zweiten Fall sei in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt. Denn LG und OLG hätten der beabsichtigten Amtshaftungsklage ungeachtet von ungeklärten Rechtsfragen die Erfolgsaussichten von vornherein abgesprochen und PKH verweigert. Die Erfolgsaussichten einer Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung könnten nicht im Rahmen eines PKH-Verfahrens unter Verweis auf § 839 Abs. 3 BGB verneint werden, soweit die Unterbringung in einem Haftraum, für den ein Verlegungsantrag hätte gestellt werden können, ungeklärte Fragen im Hinblick auf die Menschenwürdegarantie aufwerfe. Ob ein täglich 23-stündiger Einschluss in einen Einzelhaftraum mit einer Größe von knapp 7,8 Quadratmetern mit der Menschenwürde vereinbar sei, sei gesetzlich nicht eindeutig geregelt und in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Diese für die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers maßgebliche Rechtsfrage habe nicht in das PKH-Verfahren vorverlagert werden dürfen, sondern bedürfe einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, die es dem Beschwerdeführer auch ermögliche, sie gegebenenfalls einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen.

BVerfG, Beschluss vom 08.12.2020 - 1 BvR 117/16

Redaktion beck-aktuell, 27. Januar 2021.