Mutter wandte sich an Familiengerichte
Die Beschwerdeführerin erstrebte die Aufhebung der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen (unter anderem Masken- und Testpflicht) in der Grundschule ihres Sohnes und regte deshalb gegenüber den Familiengerichten ein Kinderschutzverfahren wegen Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) an. Damit blieb sie ohne Erfolg. Die Familiengerichte sahen den Anwendungsbereich von § 1666 BGB nicht eröffnet, weil der Staat und seine Institutionen keine Dritten im Sinne von § 1666 Abs. 4 BGB seien.
BVerfG: Unzuständigkeit der Familiengerichte durch BGH geklärt
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sei unzulässig, da die Beschwerdeführerin es versäumt habe, für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erforderliche Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. Außerdem sei eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Die Fachgerichte hätten in Übereinstimmung mit der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 1666 Abs. 4 BGB dahingehend ausgelegt, dass damit eine Befugnis der Familiengerichte zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber Behörden und sonstigen Trägern der öffentlichen Gewalt nicht verbunden ist.
Rechtsprechung des BVerwG ebenfalls klar
Angesichts der durch den BGH geklärten fachrechtlichen Rechtslage seien die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde von vornherein nicht gegeben gewesen. Ihr Unterbleiben verletze die Beschwerdeführerin daher nicht in ihrem Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Soweit die Beschwerdeführerin meine, sich auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stützen zu können, verkenne sie deren Inhalt. Die gerichtliche Kontrolle von Behördenhandeln, auch hinsichtlich Infektionsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen, obliege auch nach dessen Rechtsprechung allein den Verwaltungsgerichten.