VerfGH Bayern bestätigte Nichtzulassung des Volksbegehrens
Das nicht zustande gekommene, maßgeblich vom Mieterverein sowie von SPD und Linke getragene Volksbegehren hatte mithilfe eines entsprechenden Gesetzes die Miethöhe in 162 bayerischen Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt begrenzen wollen. Doch der Freistaat argumentierte, dass ihm die entsprechende Gesetzgebungsbefugnis fehle: Das Mietrecht sei Sache des Bundes, bayerische Volksbegehren seien jedoch nur für Landesgesetze zulässig. Diese Sicht teilte auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof. Der VerfGH sah auch keinen Anlass, die Frage der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Land wie gewünscht dem BVerfG zur Klärung vorzulegen. Die Beauftragten des Volksbegehrens legten Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des VerfGH ein und rügten eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) und einen Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
BVerfG: Beauftragte eines Volksbegehrens keine Träger materieller Grundrechte
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer könnten sich als Beauftragte des Volksbegehrens nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen, da sie als solche nicht Träger materieller Grundrechte seien. Die den Beauftragten eines Volksbegehrens durch das Landesrecht zugewiesenen Rechte seien Teil der auf Akte der Gesetzgebung gerichteten Willensbildung, die Beauftragten nähmen insoweit eine organschaftliche Funktion wahr. Als Beauftragte des Volksbegehrens rügten sie nicht die Beeinträchtigung der ihnen als natürliche Personen zustehenden Rechte, sondern eine Verletzung der mit dem Volksbegehren verbundenen Kompetenzen.
Weder Willkürverbot noch Recht auf gesetzlichen Richter verletzt
Es liege aber auch keine Verletzung des Willkürverbots vor. Seit der Entscheidung des BVerfG vom 25.03.2021 zum Berliner Mietendeckel (BeckRS 2021, 7204) stehe fest, dass die erstrebte Regelung mit den Kompetenznormen des Grundgesetzes unvereinbar ist. Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters könnten die Beauftragten zwar rügen, sie liege aber ebenfalls nicht vor. Eine Verletzung der Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG scheide aus, weil nur formelle Gesetze tauglicher Vorlagegegenstand seien. Auch zu einer Divergenzvorlage sei der VerfGH nicht verpflichtet gewesen.
Bayerns Innenminister begrüßt Entscheidung
Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) begrüßte die Entscheidung. Das Gericht habe damit die Rechtsauffassung der bayerischen Landesregierung bestätigt. "Mietrecht ist Sache des Bundes. Daher fehlt dem Freistaat für Begrenzungen der Miethöhe die Gesetzgebungsbefugnis", teilte Herrmann am Mittwoch in München mit. Er sei froh über die Entscheidung der höchsten Gerichte.