BVerfG entscheidet nicht über bayerisches Mietenstopp-Volksbegehren

Im Streit um das bayerische Volksbegehren für einen sechsjährigen Mietenstopp hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde der Beauftragten des Volksbegehrens nicht zur Entscheidung angenommen. Diese könnten sich nicht auf materielle Grundrechte berufen. Ferner sei seit der Entscheidung des BVerfG zum Berliner Mietendeckel klar, dass die erstrebte Regelung mit den Kompetenznormen des Grundgesetzes unvereinbar ist.

VerfGH Bayern bestätigte Nichtzulassung des Volksbegehrens

Das nicht zustande gekommene, maßgeblich vom Mieterverein sowie von SPD und Linke getragene Volksbegehren hatte mithilfe eines entsprechenden Gesetzes die Miethöhe in 162 bayerischen Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt begrenzen wollen. Doch der Freistaat argumentierte, dass ihm die entsprechende Gesetzgebungsbefugnis fehle: Das Mietrecht sei Sache des Bundes, bayerische Volksbegehren seien jedoch nur für Landesgesetze zulässig. Diese Sicht teilte auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof. Der VerfGH sah auch keinen Anlass, die Frage der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Land wie gewünscht dem BVerfG zur Klärung vorzulegen. Die Beauftragten des Volksbegehrens legten Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des VerfGH ein und rügten eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) und einen Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

BVerfG: Beauftragte eines Volksbegehrens keine Träger materieller Grundrechte

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer könnten sich als Beauftragte des Volksbegehrens nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen, da sie als solche nicht Träger materieller Grundrechte seien. Die den Beauftragten eines Volksbegehrens durch das Landesrecht zugewiesenen Rechte seien Teil der auf Akte der Gesetzgebung gerichteten Willensbildung, die Beauftragten nähmen insoweit eine organschaftliche Funktion wahr. Als Beauftragte des Volksbegehrens rügten sie nicht die Beeinträchtigung der ihnen als natürliche Personen zustehenden Rechte, sondern eine Verletzung der mit dem Volksbegehren verbundenen Kompetenzen.

Weder Willkürverbot noch Recht auf gesetzlichen Richter verletzt

Es liege aber auch keine Verletzung des Willkürverbots vor. Seit der Entscheidung des BVerfG vom 25.03.2021 zum Berliner Mietendeckel (BeckRS 2021, 7204) stehe fest, dass die erstrebte Regelung mit den Kompetenznormen des Grundgesetzes unvereinbar ist. Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters könnten die Beauftragten zwar rügen, sie liege aber ebenfalls nicht vor. Eine Verletzung der Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG scheide aus, weil nur formelle Gesetze tauglicher Vorlagegegenstand seien. Auch zu einer Divergenzvorlage sei der VerfGH nicht verpflichtet gewesen.

Bayerns Innenminister begrüßt Entscheidung

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) begrüßte die Entscheidung. Das Gericht habe damit die Rechtsauffassung der bayerischen Landesregierung bestätigt. "Mietrecht ist Sache des Bundes. Daher fehlt dem Freistaat für Begrenzungen der Miethöhe die Gesetzgebungsbefugnis", teilte Herrmann am Mittwoch in München mit. Er sei froh über die Entscheidung der höchsten Gerichte.

BVerfG, Beschluss vom 21.12.2021 - 2 BvR 1844/20

Redaktion beck-aktuell, 3. Februar 2022 (ergänzt durch Material der dpa).