BVerfG: Ausnahme bezweckt umfassenden Ausschluss journalistischer Tätigkeiten
Laut BVerfG dränge sich auf, "dass ein umfassender Ausschluss journalistischer Tätigkeiten bezweckt wird", schreibt die GFF. Der Tatbestandsausschluss ziele dem Gericht zufolge darauf ab, dass eine journalistische Handlung auch dann nicht unter Strafe gestellt wird, wenn Recherchen gegebenenfalls unergiebig seien und es im Ergebnis nicht zu einer Veröffentlichung komme. Die GFF sieht damit ihr Hauptziel erreicht, auch wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden sei. Die Gefahr der Strafverfolgung journalistischer Kerntätigkeiten und der Durchsuchung von Redaktionsräumen sei damit entschärft. Die GFF hatte die Beschwerde 2017 im Namen von netzpolitik.org, Reporter ohne Grenzen sowie sieben Journalisten und Bloggern erhoben, die selbst regelmäßig investigativ und mithilfe geleakter Daten recherchieren.
GFF rügte unscharfe Formulierungen und zu enge Ausnahme
Der 2015 eingeführte § 202d StGB stellt den Umgang mit Daten unter Strafe, die zuvor rechtswidrig erlangt wurden. Die Norm sollte nach Absicht des Gesetzgebers vorrangig den Handel mit gestohlenen Kreditkarten- oder Nutzerdaten bekämpfen. Die GFF monierte, dass sie aufgrund der unscharfen Formulierung aber auch Fälle erfasse, in denen Daten von Whistleblowerinnen und Whistleblower an Journalistinnen und Journalisten weitergegeben worden seien. Die Ausnahme für Journalistinnen und Journalisten rügte sie als zu eng. Sie beschränke sich auf berufliche Handlungen, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht würden. Die Verfassungsbeschwerden dreier weiterer Beschwerdeführer sind laut GFF vom Verfahren abgetrennt worden und noch beim Zweiten Senat anhängig. Dabei handele es sich um Experten, darunter ein Anwalt und ein IT-Experte, die regelmäßig investigativ arbeitende Medien berieten. Der GFF hofft hier auf eine Klarstellung, dass auch journalistischen Hilfspersonen keine Strafverfolgung droht.