Eltern mit mehreren Kindern bei Beiträgen zu Pflegeversicherung stärker zu entlasten
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Eltern mit mehreren Kindern müssen in der sozialen Pflegeversicherung bei den Beiträgen stärker entlastet werden. Denn laut Bundesverfassungsgericht ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass Eltern in der Pflegeversicherung unabhängig davon, wie viele Kinder sie haben, mit gleichen Beiträgen belastet werden. Der Gesetzgeber muss nun bis Ende Juli 2023 nachbessern. Dass in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung bei den Beiträgen nicht zwischen Eltern und Kinderlosen differenziert werde, sei dagegen nicht zu beanstanden.

Eltern mit mehreren Kindern begehrten (stärkere) Beitragsentlastung  

Das BVerfG hatte im Fall der sozialen Pflegeversicherung 2001 geurteilt, es sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Eltern einen genauso hohen Beitragssatz zahlen wie Kinderlose. Denn Eltern leisteten einen "generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems". Daraufhin wurde zum 01.01.2005 der Beitragszuschlag für Kinderlose eingeführt. Derzeit liegt der Beitragssatz der Pflegeversicherung für Eltern bei 3,05% des Bruttoeinkommens, der für Kinderlose bei 3,4%. Hingegen wird die Kindererziehung weder im Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung noch in dem der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt. Mehrere Eltern rügten mit ihren Verfassungsbeschwerden, dass in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung nicht zwischen Eltern und Kinderlosen differenziert werde. Eine Richtervorlage und eine der Verfassungsbeschwerden hielten es zudem für geboten, bei den Pflegeversicherungsbeiträgen von Eltern weiter nach der Kinderzahl zu differenzieren.

Von Kinderzahl unabhängige Beitragsbelastung in Pflegeversicherung verfassungswidrig

Laut BVerfG ist die unabhängig von der Kinderzahl erfolgende gleiche Beitragsbelastung von Eltern in der sozialen Pflegeversicherung nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Eltern mit mehr Kindern würden gegenüber solchen mit weniger Kindern benachteiligt. Die Benachteiligung trete bereits mit dem zweiten Kind ein. Den Beitragszuschlag für Kinderlose habe der Gesetzgeber mit der "kinderbedingten besonderen finanziellen und sonstigen Belastung" gerechtfertigt, dem die Mehrbelastung Kinderloser Rechnung tragen solle. Der Aufwand von Eltern – Kindererziehungskosten (insbesondere erziehungsbedingte Konsumausgaben) und Opportunitätskosten (erziehungsbedingt entgangene Erwerbs- und Versorgungschancen) – steige aber mit der Anzahl der Kinder. Zwar habe es seit dem Pflegeversicherungsurteil des BVerfG zahlreiche Maßnahmen des allgemeinen Familienleistungsausgleichs zur (anteiligen) Kompensation des Kinderziehungsaufwands gegeben. Dennoch blieben die Erwerbstätigenquote und das Erwerbsvolumen von Müttern mit mehr Kindern gegenüber solchen mit weniger Kindern nach wie vor substantiell zurück.

Keine ausreichende Kompensation der Benachteiligung

Die Benachteiligung von Eltern mit mehreren Kindern werde in der sozialen Pflegeversicherung nicht hinreichend kompensiert, so das BVerfG weiter. Ein gewisser Ausgleich bestehe zwar darin, dass die beitragspflichtigen Versicherten mit mehr Kindern bei gleichen Beiträgen, wie sie beitragspflichtige Versicherte mit weniger Kindern leisten, Versicherungsschutz auch für die anderen Familienangehörigen erhalten. Angesichts des geringen Risikos der Pflegebedürftigkeit von Kindern sei dieser Vorteil aber nicht geeignet, den mit der Mehrbelastung einhergehenden Nachteil hinreichend aufzuwiegen. Auch die Absicherung pflegender Angehöriger in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung oder die Gewährung von Rechten und Leistungen bei Inanspruchnahme von Pflegezeit einschließlich des Pflegeunterstützungsgeldes glichen den Nachteil nicht aus. Diese Leistungen seien nicht auf den Ausgleich eines kinderzahlabhängigen Erziehungsaufwands, sondern auf den Ausgleich des Pflegeaufwandes und die Stärkung der Pflegebereitschaft ausgelegt.

Typisierungsbefugnis überschritten

Das BVerfG hält die von der Kinderzahl unabhängige gleiche Beitragsbelastung der Eltern für verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe zwar bei der Ausgestaltung des Beitragsrechts einen weiten Gestaltungsspielraum. Die gleiche Belastung sei aber unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber habe die Grenzen seiner Typisierungsbefugnis überschritten. Nach den Ergebnissen des Mikrozensus 2019 gebe es ungefähr gleich viele Familien mit einem Kind wie Familien mit zwei oder mehr Kindern. Der Anteil derjenigen, die aufgrund ihrer Kinderzahl einen höheren wirtschaftlichen Erziehungsaufwand hätten, sei daher signifikant. Es sei auch nicht zu erkennen, dass eine differenzierte Entlastung nach der Kinderzahl notwendig die verfassungsrechtliche Belastungsgrenze kinderloser Versicherter oder solcher mit weniger Kindern überschritte. Dies sei schon angesichts der Einkommensabhängigkeit des Pflegeversicherungsbeitrags und des allgemeinen Niveaus des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung nicht zu besorgen. Dem Gesetzgeber stehe es auch frei, sich den weitergehenden Differenzierungsspielraum nicht oder nicht vollständig durch die "Umverteilung der Beitragslast" von Eltern mit mehr Kindern auf Eltern mit weniger Kindern und Kinderlose, sondern (anteilig) auf andere Weise, nämlich durch steuerfinanzierte Bundeszuschüsse oder auch sonstige beitrags- und leistungsseitige Instrumente zu verschaffen.

Keine Änderung bei gesetzlicher Renten- und Krankenversicherung erforderlich

Die gleiche Beitragsbelastung von Eltern wie Kinderlosen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung ist laut BVerfG hingegen verfassungskonform. In der gesetzlichen Rentenversicherung habe der Gesetzgeber durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten einen hinreichenden Ausgleich für den wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwand geschaffen. In der gesetzlichen Krankenversicherung werde der wirtschaftliche Erziehungsaufwand durch die beitragsfreie Familienversicherung und die sie flankierenden kinderbezogenen Leistungen hinreichend kompensiert. Leistungen zur Behandlung von Krankheiten und zur gesundheitlichen Vorsorge würden – anders als pflegebezogene Leistungen – in erheblichem Umfang auch schon in Kindheit und Jugend in Anspruch genommen. Hierbei und auch bei dem diesen Leistungen zugrunde liegenden Versicherungsschutz handele es sich um einen in der Phase der Kindererziehung und -betreuung wirtschaftlich spürbaren Vorteil.

BVerfG, Beschluss vom 07.04.2022 - 1 BvL 3/18

Redaktion beck-aktuell, 25. Mai 2022.