Eilantrag gegen zweite Stufe des Berliner Mietendeckels abgelehnt
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© Bernd von Jutrczenka / dpa

Das Bundesverfassungsgericht hat den Eilantrag einer Vermieterin in Berlin auf eine vorläufige Aussetzung des Inkrafttretens der zweiten Stufe des Berliner Mietendeckels mit Beschluss vom 28.10.2020 abgelehnt. Es sei schon nicht dargelegt, dass den Vermietern Berlins ein schwerer Nachteil von besonderem Gewicht droht.

Vermieterin begehrte vorläufige Aussetzung der Regelung zur überhöhten Miete

Gegen die §§ 3 bis 7 sowie gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, Abs. 2 MietenWoG Bln haben mehrere Vermieter Verfassungsbeschwerde erhoben. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt eine beschwerdeführende Vermieterin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, das Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 und 2 MietenWoG Bln vorläufig auszusetzen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 MietenWoG Bln ist in allen Mietverhältnissen eine Miete verboten, soweit sie die nach Berücksichtigung der Wohnlage bestimmte Mietobergrenze aus den §§ 6 oder 7 Abs. 1 MietenWoG Bln um mehr als 20 % überschreitet und nicht als Härtefall genehmigt ist. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin und Vermieterin von 24 Wohnungen in einem 2009 erworbenen darlehensfinanzierten Haus in Berlin, das insbesondere auch der Altersvorsorge der beiden Gesellschafter dienen soll. Mit Inkrafttreten des § 5 MietenWoG Bln müsste sie nach ihren Darlegungen jedenfalls für 13 ihrer Wohnungen die Miete absenken.

BVerfG: Kein schwerer Nachteil von besonderem Gewicht dargelegt

Das BVerfG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Er genüge nicht den hohen Anforderungen, die an die Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine Aussetzung des Inkrafttretens eines Gesetzes gerichtet ist, zu stellen seien. Werde die Aussetzung des Inkrafttretens eines Gesetzes begehrt, sei bei der grundsätzlich durchzuführenden Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, dass im Fall der Ablehnung ihres Antrags ein schwerer Nachteil von besonderem Gewicht droht. Insoweit sei von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar oder in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten eines Gesetzes und der BVerfG-Entscheidung in der Hauptsache sehr schwerwiegend seien. Solche Gründe habe sie weder im Hinblick auf die eigene Situation noch für die Gesamtheit oder eine erhebliche Zahl der Vermieter dargetan.

Keine existenzbedrohenden wirtschaftlichen Folgen dargetan

Zwar würden die Beschwerdeführerin sowie alle Vermieter Berlins in vergleichbarer Lage dazu gezwungen, ihre zunächst wirksam vereinbarten Mieten in bestehenden Mietverhältnissen auf das nach § 5 Abs. 1 Satz 2 MietenWoG Bln zulässige Maß abzusenken. Es sei jedoch nach den Darlegungen der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, dass daraus hinreichend schwere Nachteile von besonderem Gewicht folgen. Der Beschwerdeführerin würden mit Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 MietenWoG Bln zwar monatliche Mieteinnahmen entzogen. Tatsächliche Auswirkungen wirtschaftlicher Art könnten regelmäßig aber nicht als von ganz besonderem Gewicht bewertet werden, wenn sie nicht existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Dies habe die Beschwerdeführerin aber weder dargelegt noch sei dies sonst ersichtlich. Insoweit sei auch der durch die Anwendung des § 5 Abs. 1 MietenWoG Bln bedingte Verwaltungs- und Kostenaufwand nicht geeignet, einen solchen schwerwiegenden Nachteil zu begründen.

Keine irreversiblen Schäden im Fall der Verfassungswidrigkeit

Bei der Beschwerdeführerin träten grundsätzlich auch keine irreversiblen Schäden für den Fall ein, dass sich die Norm nach einer BVerfG-Entscheidung in der Hauptsache als verfassungswidrig erweist. Sie könne in diesem Fall die mit ihren Mietern vertraglich vereinbarten Beträge rückwirkend verlangen. Dass dennoch ein irreversibler und auch schwerwiegender Nachteil für die Beschwerdeführerin einträte, zeige diese nicht in der gebotenen nachvollziehbaren individualisierten und konkreten Weise auf.

Auch keine schweren Nachteile für sämtliche Berliner Vermieter aufgezeigt

Ungeachtet dessen würden auch für die Gesamtheit oder eine erhebliche Zahl der Vermieter Berlins keine solchen Nachteile aufgezeigt, so das BVerfG weiter. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs dürften zwar etwa 340.000 Mietverhältnisse, in denen die Miete im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 MietenWoG Bln überhöht sei, betroffen sein. Dass eine erhebliche Zahl der Vermieter durch die Anwendung des § 5 Abs. 1 MietenWoG Bln über eine Minderung ihrer Mieteinnahmen hinaus jedoch dauerhafte erhebliche Verluste oder eine Substanzgefährdung des Mietobjekts zu befürchten hätte, sei nicht ersichtlich.

BVerfG, Beschluss vom 28.10.2020 - 1 BvR 972/20

Redaktion beck-aktuell, 29. Oktober 2020.