Versammlungen mit je circa 30 Personen angemeldet
Der Beschwerdeführer meldete bei der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens mehrere Versammlungen unter dem Motto "Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen" an. Als vorgesehene Versammlungstermine wurden der 14., 15., 16. und 17.04.2020, jeweils von 14.00 bis 18.00 Uhr, genannt. Er gab eine ungefähre erwartete Teilnehmerzahl von 30 Personen an. Geplant waren jeweils eine circa zweistündige Auftaktkundgebung in Gießen am Berliner Platz sowie ein anschließender Aufzug durch mehrere Straßen mit drei jeweils 15-minütigen stationären Zwischenkundgebungen.
Beschwerdeführer informierte über beabsichtigte Infektionsschutzmaßnahmen
Zugleich informierte der Beschwerdeführer die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens über beabsichtigte "Infektionsschutzmaßnahmen aufgrund der CoViD19-Pandemie (Corona-Kompatibilität)“. Die Versammlungsteilnehmer würden durch Hinweisschilder zur Einhaltung von Sicherheitsabständen angehalten und von Ordnern auf entsprechend markierte Startpositionen gelotst. Die Markierungen der Startpositionen befänden sich in einem Abstand von zehn Metern nach vorn und nach hinten und sechs Metern zur Seite. Sie würden jeweils von Einzelpersonen beziehungsweise Wohngemeinschaften oder Familien eingenommen. Redebeiträge würden über das eigene Mobiltelefon des jeweiligen Redners zu einer Beschallungsanlage übertragen. Während des Aufzugs würden die vorgesehenen Abstände beibehalten und es werde darauf geachtet, dass sich neu hinzukommende Versammlungsteilnehmer hinten einreihten. Für Vorschläge zu weitergehenden Infektionsschutzmaßnahmen sei man dankbar, entsprechende Auflagen werde man befolgen. Die Versammlungen wurden mit Flyern und Aufrufen im Internet beworben.
Stadt verfügte sofort vollziehbares Verbot der Versammlungen
Nach einem Kooperationsgespräch verfügte die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ein auf § 15 Abs. 1 VersG gestütztes Verbot der Versammlungen. Bei Durchführung der Versammlungen seien die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung unmittelbar gefährdet. Die Versammlungen würden gegen § 1 Abs. 1 der Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14.03.2020 in der Fassung der Verordnung vom 30.03.2020 verstoßen.
Instanzgerichte verweigern Eilrechtsschutz
Der Beschwerdeführer erhob Widerspruch. Sein beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs blieb – auch in der Beschwerdeinstanz – erfolglos. Die Hessische Landesregierung und die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens haben am 15.04.2020 zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das BVerfG Stellung genommen.
Eilantrag in Bezug auf für 16. und 17.04.2020 angemeldete Versammlungen erfolgreich
Das BVerfG hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gießen und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs teilweise stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Stadt Gießen insoweit wiederhergestellt, als danach die von dem Beschwerdeführer für den 16. und 17.04.2020 angemeldeten Versammlungen verboten wurden. Die Stadt Gießen habe Gelegenheit, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BVerfg erneut darüber zu entscheiden, ob die Durchführung der vorgenannten Versammlungen von bestimmten Auflagen abhängig gemacht oder verboten wird.
BVerfG sieht Grundrecht der Versammlungsfreiheit verletzt
Das BVerfG hält den Erlass einer einstweiligen Anordnung für geboten, weil die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin den Antragsteller offensichtlich in seinem Grundrecht aus Art. 8 GG verletzt. Art. 8 Abs. 1 GG gewährleiste für alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Nach Art. 8 Abs. 2 GG könne dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.
Hessische "Corona-Verordnung" beinhaltet kein generelles Versammlungsverbot
Die Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus enthalte jedenfalls kein generelles Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel für mehr als zwei nicht dem gleichen Hausstand angehörige Personen. In diesem Sinne habe sich auch die Hessische Landesregierung in ihrer Stellungnahme vom 15.04.2020 eingelassen.
Stadt hat ihren Ermessensspielraum nicht gesehen
Demgegenüber nehme die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens an, der Verordnungsgeber habe "auch bewusst öffentliche Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz unterbinden" wollen. Sie sei in ihrer Verbotsverfügung erkennbar jedenfalls von einem generellen Verbot von Versammlungen von mehr als zwei Personen ausgegangen, die nicht dem gleichen Hausstand angehören. Auf der Grundlage dieser unzutreffenden Einschätzung habe die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens Art. 8 Abs. 1 GG verletzt, weil sie verkannt habe, dass § 1 der Verordnung der Versammlungsbehörde für die Ausübung des durch § 15 Abs. 1 VersG eingeräumten Ermessens gerade auch zur Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit einen Entscheidungsspielraum lässt.
Bedeutung und Tragweite der Versammlungsfreiheit nicht angemessen Rechnung getragen
Der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 8 Abs. 1 GG habe die Antragsgegnerin schon deshalb von vornherein nicht angemessen Rechnung tragen können, so das BVerfG. Darüber hinaus werde die Entscheidung der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens den verfassungsrechtlichen Maßgaben des Art. 8 Abs. 1 GG auch deshalb nicht gerecht, weil sie über die Vereinbarkeit der Versammlung mit § 1 der Hessischen Verordnung nicht unter hinreichender Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden hat. Die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens mache überwiegend Bedenken geltend, die jeder Versammlung entgegengehalten werden müssten, und lasse auch damit die zur Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 GG bestehenden Spielräume des § 1 der Verordnung leerlaufen.