Redeverbote als Auflage für Versammlung der Partei "Die Rechte" verfügt
Am Samstag, den 03.06.2017, fand in Karlsruhe-Durlach eine Versammlung des Landesverbands Baden-Württemberg der Partei "Die Rechte" statt. Im Vorfeld der Versammlung hatte die Versammlungsbehörde der Stadt Karlsruhe als Auflage Redeverbote für neun der ursprünglich vorgesehenen Redner ausgesprochen. Dagegen wendete sich der Antragsteller - Mitglied im Bundesvorstand der Partei und zugleich stellvertretender Leiter der Versammlung - im Weg des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes.
Fachgerichte lehnten Eilrechtsschutz ab
Die gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe gerichtete Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Mannheim zurück, da dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller tatsächlich die Aufgaben des Versammlungsleiters übernehmen müsse. Der Antragsteller habe weder die Art noch die Symptome der behaupteten Erkrankung des vorgesehenen Versammlungsleiters erläutert noch dargelegt, ob und weshalb konkret mit einem Ausfall des Versammlungsleiters zu rechnen sei. Nach Beginn der Versammlung beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das BVerfG.
BVerfG: Eilantrag wegen Verstoßes gegen Subsidiaritätsgrundsatz unzulässig
Das BVerfG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, da er dem Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht genügt. Der Antragsteller habe erstmals im verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren näher zur Erkrankung des Versammlungsleiters vorgetragen. Die Fachgerichtsbarkeit habe ferner darauf hingewiesen, dass der veranstaltende Landesverband gegen die Auflagen nicht vorgegangen sei und dass ein stellvertretender Versammlungsleiter diese Entscheidung durch Inanspruchnahme von Rechtsmitteln nicht konterkarieren dürfe. Der Antragsteller hätte zumindest darlegen müssen, dass er im Einvernehmen mit dem Landesverband als Adressat der Auflage handelte. Das Verfahren der Verfassungsbeschwerde und der einstweiligen Anordnung diene jedoch nicht dem Zweck, prozessuale Versäumnisse des Antragstellers zu kompensieren.