Eilantrag gegen Kohleausstiegsgesetz gescheitert
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Das Bundesverfassungsgericht hat am 18.08.2020 einen Eilantrag der Stromerzeugerin Steag gegen das Kohleausstiegsgesetz, der unter anderem auf einen höheren Steinkohlezuschlag für die Stilllegung von Kohlekraftwerken zielte, abgelehnt. Denn eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig, da die Steag als gemischtwirtschaftliches Unternehmen mit mehrheitlicher Beteiligung der öffentlichen Hand nicht grundrechtsfähig sei, so das BVerfG.

Höheres Ausschreibungsvolumen und höherer Steinkohlezuschlag begehrt

Die Steag, eine Stromerzeugerin, begehrte per Eilantrag Änderungen beim Ausschreibungsvolumen und an der Höhe des Steinkohlezuschlags nach dem Kohleausstiegsgesetz. Mit diesem am 14.08.2020 in Kraft getretenen Gesetz soll die Kohleverstromung in Deutschland bis 2038 schrittweise reduziert und beendet werden. Die Steag ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Alleingesellschafterin seit 2014 die Kommunale Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (KSBG) ist. Bei der KSBG handelt es sich um einen Zusammenschluss verschiedener kommunaler Stadtwerke- und Holding-Unternehmen. Eigentümer der Steag sind über mehrere Ebenen hinweg überwiegend kommunale Gebietskörperschaften, die insgesamt 85,9% der Anteile halten. Die Steag ist der Ansicht, sie könne sich trotz der Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand auf Grundrechte berufen. Dies ergebe sich auch aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des Art. 19 Abs. 3 GG.

BVerfG: Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand schließt Berufung auf Grundrechte aus

Das BVerfG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Denn eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig. Die Steag könne sich als überwiegend von kommunaler Hand gehaltenes gemischtwirtschaftliches Unternehmen nicht auf die von ihr als verletzt gerügten Grundrechte der Eigentumsfreiheit und der Berufsfreiheit berufen. Ohne Erfolg verweise die Steag auf die EU-Grundrechtecharta (GRCh). Dies gebe keinen Anlass, die Grundrechtsberechtigung abweichend zu beurteilen. Anderes folge entgegen der Einschätzung der Steag auch nicht aus dem BVerfG-Beschluss "Recht auf Vergessen I". Auch nach dieser Entscheidung finde die Charta bei der Beurteilung, ob sich die Steag gegenüber dem beanstandeten Gesetz auf materielle Grundrechte des Grundgesetzes berufen kann, keine Anwendung. Denn das Kohleausstiegsgesetz sei nicht als Durchführung von Unionsrecht im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh anzusehen.

BVerfG, Beschluss vom 18.08.2020 - 1 BvQ 82/20

Redaktion beck-aktuell, 19. August 2020.