BVerfG: Eilantrag gegen Berliner Mietendeckel unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 13.02.2020 einen Eilantrag gegen den Ende Januar 2020 vom Berliner Abgeordnetenhaus beschlossenen Berliner Mietendeckel als unzulässig abgelehnt. Der Antrag sei verfrüht. Der vollständige Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens stehe noch nicht fest, so das BVerfG (Az.: 1 BvQ 12/20).

BVerfG: Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht ausreichend darlegt

Die Antragsteller, die Wohnungen in Berlin vermieten, begehrten, die Verletzung der Regelungen zu bestimmten Auskunftspflichten und zur gesetzlich bestimmten Höchstmiete vorläufig nicht als Ordnungswidrigkeit einzustufen. Das BVerfG hat den Eilantrag mangels Zulässigkeit abgelehnt. Ein zulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem BVerfGG erfordere eine substantiierte Darlegung seiner Voraussetzungen. Richte sich ein Eilantrag gegen ein Gesetz vor seiner Verkündung, setze die Zulässigkeit voraus, dass der Inhalt des Gesetzes feststeht und seine Verkündung unmittelbar bevorsteht. Diesen Anforderungen genüge der Antrag nicht, so das BVerfG.

Vollständiger Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens steht noch nicht fest

Die Antragsteller hätten nicht dargelegt, dass das Gesetzgebungsverfahren infolge der im Abgeordnetenhaus von Berlin im Januar 2020 durchgeführten zweiten Lesung des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin vollständig abgeschlossen ist. Nach dem Berliner Landesrecht würden Gesetzesanträge zwar regelmäßig in zwei Lesungen beraten und beschlossen. Allerdings habe auf Verlangen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder des Senats von Berlin eine dritte Lesung stattzufinden. Zudem habe der Präsident des Abgeordnetenhauses Gesetze unverzüglich auszufertigen. Hier sei aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sowohl der Präsident des Abgeordnetenhauses als auch der Senat von Berlin keine dritte Lesung verlangt hätten, noch dass durch den Präsidenten des Abgeordnetenhauses die Ausfertigung desselben vorgenommen worden sei. Der Antrag sei daher verfrüht.

BVerfG, Beschluss vom 13.02.2020 - 1 BvQ 12/20

Redaktion beck-aktuell, 14. Februar 2020.

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