Tübinger Antragsteller wandten sich gegen Beherbergungsverbot
Die Antragsteller leben in Tübingen und wollen in den Herbstferien vom 26.10. bis zum 01.11.2020 Urlaub in einer angemieteten Ferienwohnung auf Sylt machen. Sie wandten sich mit ihrem Eilantrag gegen das in § 17 Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-Cov-2 Schleswig-Holstein (CoronaBekämpfVO) geregelte Beherbergungsverbot. Danach dürfen Personen nicht zu touristischen Zwecken beherbergt werden, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, in welchem innerhalb von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus höher als 50 von 100.000 Einwohnern ist. Eine Ausnahme von diesem Beherbergungsverbot gilt, wenn bei Ankunft dem Betrieb gegenüber schriftlich bestätigt wird, dass ein nicht mehr als 48 Stunden altes negatives Corona-Testergebnis vorliegt.
BVerfG: Eilantrag unzureichend begründet
Das BVerfG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil er nicht hinreichend begründet sei. Die Antragsteller setzten sich mit der angegriffenen Regelung oder auch mit Gerichtsentscheidungen zu ähnlichen Regeln nicht vertieft auseinander. Sie trügen insbesondere nicht substantiiert vor, inwiefern schwerwiegende Gründe vorlägen, das Beherbergungsverbot vorläufig außer Vollzug zu setzen und ob und warum auch hier ernsthafte Zweifel an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Verordnung bestünden. Es bleibe völlig unberücksichtigt, ob unterschiedliche Regionen unterschiedliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Infektionsgefahr in Kraft setzen können und was insofern für oder gegen die konkret angegriffene Regelung in Schleswig-Holstein spricht.
Kein Vortrag zu Möglichkeit der Vorlage eines Corona-Tests
Tatsächlich bewirke ein Beherbergungsverbot schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte, die sich nur rechtfertigen ließen, wenn sie verhältnismäßig seien, so das BVerfG weiter. Das Land räume den Antragstellern allerdings die Möglichkeit eines Tests ein, um den Urlaub in der Region verbringen zu können, der jedenfalls geringer belaste als ein hier nicht in Rede stehendes generelles Einreise- oder Urlaubsverbot. Die Antragsteller hätten zu dieser Regelung aber nicht näher vorgetragen. Sie hätten insbesondere nicht dargelegt, warum für sie ein Corona-Test in Tübingen oder in einem zumutbaren Umkreis nicht rechtzeitig oder zumutbar zu erlangen sei.
Auch Belastung der Beherbergungsbetriebe wird thematisiert
Bei einer Entscheidung über eine einstweilige Anordnung wären über die Belange der Antragsteller hinaus auch die grundrechtlich geschützten Interessen der Beherbergungsbetriebe selbst in den Blick zu nehmen. Gerade deren Belastungen wögen schwer. Sie könnten aber nur dann mit einbezogen werden, wenn die Antragsteller auch eigene schwere Nachteile hinreichend substantiiert vortragen. Daran fehle es hier. Damit bleibe offen, ob dann zu rechtfertigen wäre, eine auf drei Wochen befristete Landesverordnung außer Vollzug zu setzen.