DKP erreicht vor BVerfG Anerkennung für Bundestagswahl

Mit einer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht hat die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) ihre Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die kommende Bundestagswahl erreicht (Az.: 2 BvC 8/21). Nachdem der Bundeswahlausschuss Anfang Juli entschieden hatte, welche Vereinigungen nach seiner Prüfung als wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl anzuerkennen sind, hatten sich insgesamt 20 Vereinigungen wegen ihrer Nichtanerkennung an das BVerfG gewandt. In 19 Verfahren blieben die Beschwerden erfolglos.

BVerfG prüft Parteieigenschaft

Das BVerfG prüft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen, ob eine Vereinigung den formellen Anforderungen an die Beteiligungsanzeige nach § 18 Abs. 2 BWahlG genügt hat und ob ihr die Eigenschaft einer Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 PartG zukommt. Für letzteres ist grundsätzlich maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass die Vereinigung ernsthaft ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken.

DKP hat mit Beschwerde Erfolg

Der Bundeswahlausschuss hatte seine Nichtanerkennung der DKP damit begründet, dass die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt seien: Die Vereinigung habe nach Mitteilung des Deutschen Bundestages die Rechtsstellung als Partei verloren, weil sie sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 PartG den jeweiligen Rechenschaftsbericht nicht in einer den gesetzlichen Mindestanforderungen genügenden Form eingereicht habe (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PartG). Das sah das BVerfG anders und entschied, dass die zulässige Nichtanerkennungsbeschwerde der DKP (Az.: 2 BvC 8/21) begründet und sie somit als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen ist.

Verlust der Parteieneigenschaft verneint

Die Verfassungsrichter stellten klar, dass entgegen der Auffassung des Bundeswahlausschusses der Verlust der Parteieigenschaft nicht bereits eintrete, wenn eine Partei - wie die DKP - in einem Zeitraum von sechs Jahren mehrere Rechenschaftsberichte unter Einhaltung der inhaltlichen Mindestanforderungen des § 19a Abs. 3 Satz 5 PartG nicht fristgemäß eingereicht habe. Dies ergebe sich aus einer im Lichte des Art. 21 Abs. 1 GG vorzunehmenden Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG. Danach sei die nicht fristgerechte Einreichung des Prüfberichts der Nichteinreichung nicht gleichzustellen und für sich genommen nicht ausreichend, die Rechtsfolge des Verlusts der Parteieigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG auszulösen, so das BVerfG. Die demnach gebotene Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere des Umfangs ihrer Organisation, der Zahl ihrer Mitglieder und des Hervortretens in der Öffentlichkeit lassen laut BVerfG darauf schließen, dass sie in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes für den Bereich des Bundes oder eines Landes mitzuwirken.

In fünf Fällen Begründungsanforderungen nicht erfüllt

Wie das BVerfG weiter mitteilt, waren die Nichtanerkennungsbeschwerden in 15 Verfahren bereits unzulässig. Die Beschwerden der Vereinigungen Jesusparty – Partei des Evangeliums (Az.: 2 BvC 1/21), Bundeszentralrat der Schwarzen in Deutschland (Az.: 2 BvC 2/21), Allianz Zukunft (Az.: 2 BvC 3/21), Bündnis der Generationen – Rentner und Familie (Az.: 2 BvC 6/21) und der KaiPartei (Az.: 2 BvC 15/21) hätten nicht den Begründungsanforderungen genügt.

Sieben Vereinigungen legten Beschwerde zu spät ein

Die Beschwerden der Vereinigungen Partei Aktive Demokraten Deutschland (Az.: 2 BvC 11/21), Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands (Az.: 2 BvC 12/21), Grundeinkommen für Alle (Az.: 2 BvC 16/21), Klimaschutzpartei (Az.: 2 BvC 17/21), Undeutscher Verein (Az.: 2 BvC 18/21), MenschenRechte 100pro (Az.: 2 BvC 19/21) und Deutsche Friedensunion (Az.: 2 BvC 20/21) wurden laut BVerfG jedenfalls verfristet erhoben. Die Vereinigung Klimaschutzpartei habe zwar innerhalb der Frist per E-Mail vom 13.07.2021 Beschwerde eingelegt. Die E-Mail habe jedoch nicht das Formerfordernis der Schriftform nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erfüllt. Das am 14.07.2021 um 9.51 Uhr eingegangene Fax der Beschwerdeführerin habe die Frist hingegen nicht gewahrt. Soweit die Vereinigung Grundeinkommen für Alle einen überraschend langen Postweg ihrer Beschwerde zum BVerfG belegte, komme im besonders beschleunigt zu betreibenden Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

Zwei Beschwerden mangels ordnungsgemäßer Vertretung unzulässig

Die Beschwerden der Vereinigungen Allianz Vielfalt & Mitbestimmung (Az.: 2 BvC 4/21) und Bündnis GRAL – Ganzheitliches Recht auf Leben (Az.: 2 BvC 5/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen und waren laut BVerfG darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie mangels ordnungsgemäßer Vertretung nicht wirksam anhängig gemacht worden waren.

In einem Fall kein Rechtsschutzbedürfnis mehr

Das Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit verfügte laut BVerfG nicht über das erforderliche Rechtsschutzinteresse (Az.: 2 BvC 14/21). Durch Schreiben an den Bundeswahlleiter vom 08.07. 2021 habe der Beschwerdeführer gegenüber diesem die Beteiligungsanzeige an der Wahl zurückgenommen und seinen Wählerinnen und Wählern empfohlen, eine andere, bereits zugelassene Partei bei der kommenden Bundestagswahl zu wählen. Damit entfalle das Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung, als Partei mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag teilnehmen zu können.

In einem Verfahren Parteieigenschaft verneint

In vier Verfahren waren die Beschwerden jedenfalls unbegründet. Der Vereinigung Die Natürlichen e.V. (Az.: 2 BvC 7/21) fehle die Eigenschaft einer wahlvorschlagsberechtigten Partei. Die erforderliche Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere das Hervortreten in der Öffentlichkeit sowie der Umfang und die Festigkeit der Organisation, ließen nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes im Bund oder in einem Land teilzunehmen.

Zwei Parteien zeigten Wahlbeteiligung zu spät an

Die Vereinigungen DIE REPUBLIKANER (Az.: 2 BvC 9/21) und Die Losfraktion (Az.: 2 BvC 13/21) haben laut BVerfG dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl nicht fristgerecht, nämlich gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG bis spätestens am 97. Tage vor der Wahl (21.06.2021) bis 18.00 Uhr schriftlich angezeigt.

Weitere Nichtanerkennungsbeschwerde unbegründet

Auch die Nichtanerkennungsbeschwerde der Vereinigung Deutsche Zentrumspartei – Älteste Partei Deutschlands gegründet 1870 – ZENTRUM wies das BVerfG als unbegründet zurück (Az.: 2 BvC 10/21). Die Begründung der Entscheidung wird seinen Angaben zufolge gesondert übermittelt (§ 96d Satz 2 BVerfGG).

BVerfG, Beschluss vom 22.07.2021 - 2 BvC 1/21

Redaktion beck-aktuell, 28. Juli 2021.