Ein Mann, der als Jugendlicher in den 60er Jahren im Raum Sachsen unter anderem wegen "Schulbummelei" und "asozialem Verhalten" in speziellen Einrichtungen der Umerziehung untergebracht war, musste Verfassungsbeschwerde einlegen, um seine Chancen zu wahren, sich von diesem Makel reinzuwaschen. Auch bei ihm greife, so das BVerfG, die Regelvermutung in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG, wonach die Unterbringung in diesen Einrichtungen in der Regel auf sachfremden Erwägungen beruhte.
Willkürvorwurf nicht widerlegt
Das BVerfG hob eine Entscheidung des OLG Dresden auf, das § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG nicht angewendet hatte, weil der Jugendliche zwischendurch aufgrund seiner Verhaltensänderung auch in normalen Kinderheimen gewesen war. Diese Differenzierung lasse keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Unterbringung in Einrichtungen, in denen entwürdigende Strafen an der Tagesordnung waren, auch nur ansatzweise verhältnismäßig gewesen wären. Die Nichtanwendung der Vermutungsregel sei ebenfalls willkürlich.