Bremische Regelung zur Studienplatzkapazität ist verfassungsgemäß
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Die im  Bremischen Hochschulzulassungsgesetz (BremHZG) vorgesehene Berechnung der Studienkapazität unter Einbeziehung aller tatsächlich besetzten Stellen ist verfassungsgemäß. Wird eine Universität dennoch verpflichtet, mehr Studierende aufzunehmen als es ihre Kapazität erlaubt, verletzt dies laut Bundesverfassungsgericht ihre Wissenschaftsfreiheit. Es beeinträchtige sie in ihrer Gestaltungsfreiheit in der Lehre und im Einsatz ihrer Ressourcen.

Wissenschaftsfreiheit verletzt?

Die staatliche Universität des Landes Bremen wehrte sich gegen drei im Eilverfahren gefasste Beschlüsse des OVG Bremen aus dem Jahr 2017. Dieses hatte – im Unterschied zum dortigen VG – die Lehranstalt verpflichtet, drei weitere Studienbewerber im zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengang Psychologie vorläufig zum Studium zuzulassen. Das OVG ging davon aus, dass die dortige "Kapazität" nicht erschöpft sei, die Uni also mehr Studierende aufnehmen könne als getan. Es hielt die Norm des § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG, wonach sich die Kapazität an den konkret Lehrenden orientiere ("konkretes Stellenprinzip"), für unanwendbar wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 GG und berechnete die Zahlen nach dem abstrakten Stellenplan. Die Zahl der Studienplätze sei daher höher als diejenige, die auf dieser Grundlage berechnet und vom VG bestätigt worden sei. Die Hochschule sah sich in ihrer Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt.

Konkretes Stellenprinzip ist maßgebend

Dem BVerfG zufolge verletzen die Beschlüsse des OVG die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG, indem es sie verpflichtet habe, mehr Studierende aufzunehmen als es ihre Kapazität erlaube. Die in den angegriffenen Entscheidungen nicht zur Anwendung gebrachte Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG sei verfassungsgemäß. Es halte sich mit der Vorgabe einer Berechnung der Studienplatzkapazitäten nach dem "konkreten Stellenprinzip" in dem Spielraum, der dem Gesetzgeber zur Ausgestaltung des Hochschulstudiums unter Berücksichtigung und zum Ausgleich aller betroffenen Grundrechte zur Verfügung stehe. Das Prinzip stehe nicht im Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Gebot der Kapazitätsausschöpfung, das wiederum die Interessen von Studieninteressierten, Studierenden und Lehrenden an den Hochschulen in Ausgleich bringe.

Gestaltungsfreiheit ist eingeschränkt

Das Zulassungsrecht beeinträchtigt dem BVerfG zufolge insofern die Gestaltungsfreiheit der Hochschulen in der Lehre und im Einsatz ihrer Ressourcen, weil es sie zur Aufnahme von Studierenden unter Erschöpfung ihrer Kapazitäten verpflichtet. Es wirke sich insbesondere auf die Größe von Lehrveranstaltungen aus, was wiederum Auswirkungen auf die methodisch-didaktische Gestaltung der Lehre habe. Damit werde auch die Freiheit der Hochschule, über die Größe der Veranstaltungen selbst zu entscheiden, eingeschränkt.

BVerfG, Beschluss vom 07.11.2022 - 1 BvR 655/17

Redaktion beck-aktuell, 2. Februar 2023.