BVerfG: ZDF muss Wahlwerbespot der NPD zur Europawahl nicht ausstrahlen

Die rechtsextreme NPD ist mit ihrem Versuch, das ZDF per Eilantrag vor dem Bundesverfassungsgericht zur Ausstrahlung ihres Wahlwerbespots zur Europawahl zu verpflichten, gescheitert. Das BVerfG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 27.04.2019 ab. Die das ZDF bestätigenden Wertungen der Fachgerichte, der Wahlwerbespot, der unter anderem die Aussage "Migration tötet!" enthalte, erfülle den Straftatbestand der Volksverhetzung, sei nicht zu beanstanden (Az.: 1 BvQ 36/19).

Streit um Wahlwerbespot "Migration tötet!" der NPD

Die Partei hatte beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) einen Wahlwerbespot für die Europawahl eingereicht, in dem behauptet wird, Deutsche würden "seit der willkürlichen Grenzöffnung 2015 und der seither unkontrollierten Massenzuwanderung fast täglich zu Opfern ausländischer Messermänner". Auf die sich anschließende Aussage "Migration tötet!" folgt ein Aufruf zur Schaffung von Schutzzonen als Orten, an denen Deutsche sich sicher fühlen sollten.

ZDF lehnte Ausstrahlung wegen Volksverhetzung ab

Das ZDF lehnte die Ausstrahlung des Werbespots in den dafür vorgesehenen Zeitfenstern am 29.04. und 15.05.2019 ab, da dieser den Straftatbestand der Volksverhetzung erfülle. Das Verwaltungsgericht Mainz und das Oberverwaltungsgericht Koblenz bestätigten diese Auffassung des ZDF und wiesen den Antrag der Partei auf Eilrechtsschutz zurück. Die NPD stellte schließlich beim BVerfG einen Eilantrag auf Verpflichtung des ZDF zur Ausstrahlung des Wahlwerbespots.

BVerfG: Schutzgehalt der Meinungsfreiheit durch Fachgerichte nicht verkannt

Das BVerfG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache wäre offensichtlich unbegründet, da sich die Entscheidungen im fachgerichtlichen Wertungsrahmen hielten, so die Richter. Es sei nicht erkennbar, dass die Fachgerichte den Schutzgehalt der Meinungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt hätten.

BVerfG, Beschluss vom 27.04.2019 - 1 BvQ 36/19

Redaktion beck-aktuell, 29. April 2019.

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