Staatliche Zuwendungen 2007 wurden widersprüchlich beziffert
Die NPD erhält Leistungen aus der staatlichen Parteienfinanzierung. Mit Bescheid vom 28.01.2008 setzte der Präsident des Deutschen Bundestages diese Leistungen für 2007 auf einen Betrag von 1.448.519,55 Euro fest. Am 31.12.2008 reichte die Beschwerdeführerin einen Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 ein. Auf den Seiten 1 und 5 des Dokuments gab sie die gewährten staatlichen Mittel mit einem Betrag von 561.692,12 Euro an. Auf Seite 23 listete sie hingegen staatliche Zuwendungen für das Jahr 2007 in Höhe von insgesamt 859.692,62 Euro auf.
Angaben wurden in Stellungnahme korrigiert
Nachdem die Beschwerdeführerin vom Präsidenten des Deutschen Bundestages Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte, legte sie eine Neufassung der ersten sieben Seiten des Rechenschaftsberichts vor, die auf Seite 1 staatliche Mittel in Höhe von 859.692,62 Euro auswies. In einer Fußnote ist hierzu vermerkt: "Im Berichtsjahr = 1.448.519,55 Euro abzüglich 71.841,03 Euro (Zahlung in 2008) abzüglich 516.985,90 Euro (gemäß Bescheid vom 12.02.2007)". Mit angefochtenem Bescheid vom 26.03.2009 stellte der Präsident des Deutschen Bundestages Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht der Beschwerdeführerin für das Jahr 2007 in Höhe von 1.252.399,55 Euro und eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 2.504.799,10 Euro fest.
BVerwG bestätigte Strafzahlung in Höhe von 1,27 Millionen Euro
Dagegen beschritt die Beschwerdeführerin den Verwaltungsrechtsweg. In der Revisionsinstanz hob das BVerwG (BeckRS 2013, 48400) den Bescheid unter Abweisung der Klage im Übrigen auf, soweit darin Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts der Beschwerdeführerin für das Jahr 2007 über den Betrag in Höhe von 635.677,88 Euro hinaus festgestellt und Zahlungsverpflichtungen über den Betrag von 1.271.355,76 Euro hinaus angeordnet wurden. Das BVerwG erläuterte unter anderem, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre, in ihrem Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 8 PartG staatliche Mittel in Höhe von 1.448.519,55 Euro auszuweisen.
NPD rügte § 31b PartG als verfassungswidrig
Die Beschwerdeführerin legte gegen die Entscheidungen Verfassungsbeschwerde ein und machte insbesondere mittelbar die Verfassungswidrigkeit von § 31b des Gesetzes über die politischen Parteien (PartG) geltend, der eine Zahlungsverpflichtung in Höhe des zweifachen Betrages festgestellter Unrichtigkeiten vorsieht.
BVerfG: § 31b PartG ist verfassungskonform
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die mit § 31b PartG verbundene Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Parteien sei nicht verfassungswidrig. Mit § 31b PartG habe der Gesetzgeber von der ihm durch Art. 21 Abs. 5 GG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, festzulegen, wie die Parteien ihrer Verpflichtung zur Rechenschaftslegung nachzukommen haben. Es stehe ihm dabei frei, für den Fall der Verletzung der Offenlegungspflichten das Nichtentstehen von Ansprüchen oder angemessene Sanktionen vorzusehen. Dem trage § 31b PartG Rechnung. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Verabschiedung dieser Vorschrift seine aus Art. 21 Abs. 5 GG sich ergebende Regelungsbefugnis überschritten hat.
Sanktionierung auch fahrlässiger Unrichtigkeiten nicht unverhältnismäßig
Die Vorschrift verstößt laut BVerfG nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die von der Beschwerdeführerin insoweit erhobenen Einwände gingen fehl. Der Auffassung, der Anwendungsbereich von § 31b PartG sei ungeachtet seines Wortlautes aus verfassungsrechtlichen Gründen auf Fälle zu beschränken, in denen die Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts durch vorsätzliches Handeln verursacht worden sei, sei nicht zu folgen. Vielmehr ergebe die gebotene Gesamtabwägung, dass in allen Fällen, in denen bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts vermeidbar gewesen wäre, die Schwere des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit der Parteien nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht. Der Zweck der Vorschrift, die Parteien zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erfüllung ihrer Offenlegungspflichten anzuhalten, damit die Öffentlichkeit und andere Parteien die finanziellen Verhältnisse einer Partei zur Kenntnis nehmen und bewerten können, rechtfertige es, die Norm jedenfalls auch dann zur Anwendung kommen zu lassen, wenn die Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts auf einer vermeidbaren Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruhen.
Unrichtige Angaben verletzen Transparenz- und Publizitätsgebot
Soweit die Beschwerdeführerin § 31b PartG als unverhältnismäßig ansehe, weil die Bundestagsverwaltung die Höhe der staatlichen Mittel kenne und diese veröffentliche, lasse sie den Schutzzweck der Norm außer Betracht, so das BVerfG weiter. § 31b PartG ziele auf die Beachtung des verfassungsrechtlichen Transparenz- und Publizitätsgebots: Öffentlichkeit und konkurrierende politische Parteien sollen in die Lage versetzt werden, die zur politischen Einflussnahme verfügbaren Mittel, mögliche finanzielle Abhängigkeiten und die Einhaltung der Grenzen staatlicher Zuwendungen bewerten zu können. In diesen Schutzzweck der Norm werde durch einen unrichtigen Rechenschaftsbericht unabhängig davon eingegriffen, ob die Unrichtigkeiten der Bundestagsverwaltung bekannt oder für diese erkennbar seien.
Geringere Sanktionshöhe bei falschen Angaben zu Haus- und Grundvermögen oder Unternehmensbeteiligungen gerechtfertigt
Für das BVerfG ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass § 31b PartG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Zwar bestimme § 31b Satz 2 PartG, dass bei Unrichtigkeiten, die das Haus- und Grundvermögen oder Unternehmensbeteiligungen beträfen, die Sanktionszahlung lediglich 10% der nicht aufgeführten oder unrichtig angegebenen Vermögenswerte beträgt. Diese von § 31b Satz 1 PartG abweichende Bestimmung der Sanktionshöhe sei jedoch gerechtfertigt. § 31b Satz 2 PartG betreffe typischerweise Vermögenspositionen von beträchtlicher Höhe, bei denen erhebliche Bewertungsunsicherheiten bestehen können. Dem daraus sich ergebenden Risiko regelmäßig hoher, möglicherweise existenzgefährdender Sanktionszahlungen im Fall hierauf bezogener unrichtiger Angaben im Rechenschaftsbericht solle durch die Sonderregelung Rechnung getragen werden. Verfassungsrechtlich sei dies nicht zu beanstanden.
Auslegung der Rechenschaftspflicht durch das BVerwG nicht zu beanstanden
Auch die Anwendung von § 31b PartG durch das BVerwG im vorliegenden Fall ist laut BVerfG verfassungskonform. Die Feststellung des BVerwG, die staatlichen Zuweisungen an die Beschwerdeführerin seien im Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 in Höhe von 588.826,93 Euro fehlerhaft ausgewiesen worden, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das BVerwG gehe davon aus, dass im Rechenschaftsbericht unter der Position "Staatliche Mittel" grundsätzlich nicht der Betrag der tatsächlichen Zuflüsse, sondern derjenige Betrag auszuweisen sei, den der Präsident des Bundestages gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 PartG zum 15. Februar des Folgejahres für das Anspruchsjahr festsetzt. Mit dieser Auslegung trage das Gericht dem auf eine möglichst vollständige Rechenschaftslegung gerichteten Transparenz- und Publizitätsgebot aus Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG Rechnung.
Transparenzgebot fordert weiten Einnahmebegriff
Die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin gehen dem BVerfG zufolge fehl. Dem Vortrag der Beschwerdeführerin, der Entscheidung des BVerwG liege ein unzutreffender Einnahmebegriff zugrunde, da als "Einnahme" nichts ausgewiesen werden könne, was am Bewertungsstichtag noch nicht existiere, könne eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 2 GG oder sonstiger grundrechtlicher Gewährleistungen nicht entnommen werden. Die Beschwerdeführerin lasse außer Betracht, dass aufgrund des Transparenzgebots aus Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG der Einnahmebegriff des § 26 PartG weit zu fassen sei und grundsätzlich jeden wirtschaftlich in Geld messbaren Vorteil umfasse. Bei einer Beschränkung auf die Darstellung der im Rechnungsjahr tatsächlich geflossenen Leistungen sei das Ziel einer möglichst umfassenden Rechenschaftslegung über die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei nicht erreichbar. Vor diesem Hintergrund sei es jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das BVerwG in der angegriffenen Entscheidung den Festsetzungsbetrag gemäß § 31a PartG für das Anspruchsjahr 2007 in Höhe von 1.448.519,55 Euro als "Einnahme" im Sinn von § 26 PartG qualifiziert hat, die im Rechenschaftsbericht der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 8 PartG hätte ausgewiesen werden müssen.
NPD kann keine Verrechnung von Einnahme- und Ausgabepositionen geltend machen
Etwas anderes ergibt sich laut BVerfG auch nicht, soweit die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts mit der Behauptung bestreite, bei der Ausweisung staatlicher Mittel seien Saldierungen zulässig und sie sei daher berechtigt gewesen, im Rechenschaftsbericht nur diejenigen staatlichen Mittel auszuweisen, die sich nach der Verrechnung mit Gegenforderungen auf Rückzahlung staatlicher Mittel aus vorangegangenen Jahren ergeben hätten. Abgesehen davon, dass sich in diesem Fall zumindest eine Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts der Beschwerdeführerin in Höhe des nicht ausgewiesenen Festsetzungsbetrags von 71.841,07 Euro, der erst im Jahr 2008 ausgezahlt worden sei, ergäbe, könne auch dieser Sachvortrag eine Verletzung der geltend gemachten Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht begründen. Vielmehr sei die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Transparenzgebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG ergäben, nicht vereinbar.
Publizitäts- und Transparenzgebot verbietet jedenfalls Verrechnung ohne Offenlegung
Das BVerfG führt dazu aus, einfachrechtlich spreche bereits der Wortlaut von § 26 Abs. 2 PartG, der bestimme, dass alle Einnahmen "mit ihrem vollen Betrag an der für sie vorgesehenen Stelle einzusetzen und in die Vermögensbilanz zu berücksichtigen" seien, für ein ausnahmsloses Verbot jeglicher Verrechnung von Einnahme- und Ausgabepositionen. Doch selbst wenn im Rahmen von § 24 Abs. 4 Nr. 8 PartG eine Verrechnung des Anspruchs auf staatliche Mittel mit Rückzahlungsverpflichtungen aus der staatlichen Teilfinanzierung früherer Jahre in Betracht gezogen werden könnte, erfordere das verfassungsrechtliche Publizitäts- und Transparenzgebot zumindest, dass eine solche Verrechnung offengelegt und nachvollziehbar erläutert würde. Nur unter dieser Voraussetzung eröffne der Rechenschaftsbericht die durch die Publizitätspflichten der Parteien angestrebte Möglichkeit einer Bewertung ihrer finanziellen Verhältnisse.
Saldierungen durch NPD nicht offengelegt
Vorliegend fehle es aber an einer Offenlegung der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Saldierungen, konstatiert das BVerfG. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung eine Neufassung des Rechenschaftsberichts vorgelegt habe. Jedenfalls ließen die dortigen Angaben Grund und Höhe der Forderungen, die dem in Bezug genommenen Bescheid zugrunde gelegen hätten, nicht erkennen, sodass diese von vorneherein nicht geeignet gewesen seien, den verfassungsrechtlich gebotenen Transparenzpflichten zu genügen.