BVerfG bestätigt Nichtzulassung verschiedener Vereinigungen zur Bundestagswahl

Die Entscheidung des Bundeswahlausschusses, sieben Vereinigungen nicht als wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag anzuerkennen, war rechtens. Dies geht aus mehreren Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 25.07.2017 hervor (Az.: 2 BvC 1/17, 2 BvC 2/17, 2 BvC 3/17, 2 BvC 4/17, 2 BvC 5/17, 2 BvC 6/17 und 2 BvC 7/17).

Meisten Nichtanerkennungsbeschwerden bereits unzulässig

Die Nichtanerkennungsbeschwerden der Vereinigungen Konvent zur Reformation Deutschlands – Die Goldene Mitte (KRD), Deutsche Tradition Sozial (DTS), Einiges Deutschland, Plattdüütsch Sassenland – Allens op Platt (PS), SustainableUnion – die Nachhaltigkeitspartei (SU) sowie DER BLITZ hat das BVerfG als bereits unzulässig verworfen. Die Beschwerde der Sächsischen Volkspartei (SVP) hat es als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen, weil ihr nach der erforderlichen Gesamtwürdigung die Eigenschaft einer wahlvorschlagsberechtigten Partei fehle.

Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmen

Das BVerfG prüft eigenen Angaben im Wesentlichen, ob einer Vereinigung die Eigenschaft einer Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 PartG zukommt. Dafür sei maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass sie ernsthaft ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken.

BVerfG, Beschluss vom 25.07.2017 - 2 BvC 1/17

Redaktion beck-aktuell, 27. Juli 2017.

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