Beschlagnahme fünf Jahre nach Durchsuchung

Wer sich gegen eine Beschlagnahme von Unterlagen durch die Steuerfahndung wehrt, sollte neben der erfolglosen Beschwerde zum Landgericht noch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Sicherstellung stellen, bevor er das Bundesverfassungsgericht anruft. Das BVerfG rügte die Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität, weil der Betroffene vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht alle prozessualen Mittel ergriffen hatte, um die Beschlagnahme zu verhindern. Aus dem Nichtannahmebeschluss ging allerdings auch hervor,  dass eine Verzögerung von fünf Jahren bis zum Antrag auf Beschlagnahme wohl rechtswidrig war. 

Seit 2013 unter Verdacht der Steuerhinterziehung

Ein Mann bekam 2013 und 2014 Besuch von der Steuerfahndung, die nach der ordnungsgemäß angeordneten Durchsuchung zahlreiche Ordner zur Durchsicht mitnahm. Erst 2020 beschloss das  Amtsgericht Neubrandenburg auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der Unterlagen. Die Beschwerde des Mannes vor dem LG Neubrandenburg war erfolglos, obwohl die Staatsanwaltschaft und das Gericht die lange Dauer als "bedauerliches Versehen" bezeichneten. Daraufhin wandte sich der Mann hilfesuchend mit der Verfassungsbeschwerde an das BVerfG – ohne Erfolg.

Erst den Rechtsweg ausschöpfen

Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil der mutmaßliche Steuersünder den Rechtsweg nicht erschöpft hatte. Nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG festgelegten Grundsatz der Subsidiarität solle ein Grundrechtsverstoß prinzipiell im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden. Ein Betroffener soll den Karlsruher Richtern zufolge deshalb alle prozessualen Mittel nutzen, um eine Korrektur zu erwirken. Hier hätte er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO stellen müssen, um sein Ziel zu erreichen. Dieses Rechtsmittel sei auch nicht offenkundig aussichtslos gewesen, denn laut den Verfassungsrichtern lagen gleich zwei gravierende Mängel wahrscheinlich vor: Der lange Zeitraum der Durchsicht sei mit dem Schutzzweck des § 110 StPO,  eine übermäßige und auf Dauer angelegte Datenerhebung gerade zu verhindern, wohl nicht vereinbar. Außerdem sah das BVerfG Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerfahndung entgegen § 94 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO bereits vor der Beschlagnahmeanordnung die Daten ausgewertet hatte. 

BVerfG, Beschluss vom 22.11.2022 - 2 BvR 827/21

Redaktion beck-aktuell, 7. Dezember 2022.