Seit 2013 unter Verdacht der Steuerhinterziehung
Ein Mann bekam 2013 und 2014 Besuch von der Steuerfahndung, die nach der ordnungsgemäß angeordneten Durchsuchung zahlreiche Ordner zur Durchsicht mitnahm. Erst 2020 beschloss das Amtsgericht Neubrandenburg auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der Unterlagen. Die Beschwerde des Mannes vor dem LG Neubrandenburg war erfolglos, obwohl die Staatsanwaltschaft und das Gericht die lange Dauer als "bedauerliches Versehen" bezeichneten. Daraufhin wandte sich der Mann hilfesuchend mit der Verfassungsbeschwerde an das BVerfG – ohne Erfolg.
Erst den Rechtsweg ausschöpfen
Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil der mutmaßliche Steuersünder den Rechtsweg nicht erschöpft hatte. Nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG festgelegten Grundsatz der Subsidiarität solle ein Grundrechtsverstoß prinzipiell im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden. Ein Betroffener soll den Karlsruher Richtern zufolge deshalb alle prozessualen Mittel nutzen, um eine Korrektur zu erwirken. Hier hätte er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO stellen müssen, um sein Ziel zu erreichen. Dieses Rechtsmittel sei auch nicht offenkundig aussichtslos gewesen, denn laut den Verfassungsrichtern lagen gleich zwei gravierende Mängel wahrscheinlich vor: Der lange Zeitraum der Durchsicht sei mit dem Schutzzweck des § 110 StPO, eine übermäßige und auf Dauer angelegte Datenerhebung gerade zu verhindern, wohl nicht vereinbar. Außerdem sah das BVerfG Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerfahndung entgegen § 94 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO bereits vor der Beschlagnahmeanordnung die Daten ausgewertet hatte.