Beschwerdeführer gehörten als MfS-Mitarbeiter Sonderversorgungssystem an
Die Beschwerdeführer waren in der DDR hauptamtliche Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS). Sie gehörten für die Zeit ihrer Zugehörigkeit zum MfS dem dortigen Sonderversorgungssystem an, durch das eine eigenständige Sicherung der Mitglieder des MfS außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung in der DDR gewährleistet werden sollte.
Gesetzgeber passte Überführungsvorschriften nach BVerfG-Urteilen von 1999 an
In zwei Urteilen aus dem Jahr 1999 erklärte das BVerfG die für die Überführung in der DDR erworbener Rentenansprüche von Mitgliedern des MfS maßgeblichen Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) a. F. beziehungsweise § 307b SGB VI a. F. für in begrenztem Umfang mit dem Grundgesetz unvereinbar, woraufhin der Gesetzgeber die Vorschriften änderte. Die gegen die Beschwerdeführer in der Folge ergangenen Rentenbescheide begrenzten die Höhe ihrer Rentenansprüche entsprechend der gesetzlichen Regelung.
Beschwerdeführer beriefen sich für erneute Prüfung auf neue Tatsachen
Mit ihren Verfassungsbeschwerden wendeten sich die Beschwerdeführer gegen die belastenden Rentenbescheide und die dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen. Sie rügten im Wesentlichen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Sie begründeten ihre Verfassungsbeschwerden damit, dass sich aus den von ihnen vorgelegten Gutachten neue rechtserhebliche Tatsachen ergäben, die eine erneute Entscheidung des BVerfG "über das MfS-Sonderreglement" notwendig machten.
BVerfG: Verfassungsbeschwerden gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG n. F. unzulässig
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sie sich gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG n. F. richteten, sah das BVerfG in dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den von ihnen vorgelegten Unterlagen keinen ausreichenden Grund, in eine erneute verfassungsrechtliche Prüfung der Überführung der Rentenansprüche aus der Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS einzutreten.
BVerfG-Urteil von 1999 hielt Reduzierung auf Durchschnittsentgelt für zulässig
Dabei macht das BVerfG zunächst deutlich, dass es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - in dem Urteil von 1999 § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG a. F. nicht uneingeschränkt für mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG unvereinbar und nichtig erklärt habe. Es habe vielmehr den diesbezüglichen Ausspruch ausdrücklich darauf beschränkt, dass dies (nur) gilt, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt wird. Es seien auch hinreichend deutlich die Gründe dargestellt worden, wegen derer eine Absenkung bis zum Durchschnittsentgelt verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei.
Keine neuen Tatsachen vorgebracht
Laut BVerfG haben die Beschwerdeführer auch keine neuen Tatsachen vorgebracht, die die damaligen Entscheidungsgrundlagen in Frage stellten und damit trotz des Urteils von 1999 eine erneute Prüfung rechtfertigen könnten. Sie kritisierten lediglich die gesetzliche Regelung mit Argumenten, die für das BVerfG schon 1999 kein Grund gewesen seien, eine Reduzierung auf das Durchschnittseinkommen als verfassungsrechtlich unzulässig zu bewerten. Wegen der Besonderheit des Sonderversorgungssystems des MfS könnten auch die wiederholten, einschränkenden Gesetzesänderungen zu anderen Versorgungssystemen und die diesen zugrunde liegenden Entscheidungen des BVerfG nicht als maßgebliche Änderungen des rechtlichen Umfelds oder als neue Tatsachen begriffen werden.
Verfassungsbeschwerde gegen § 307b SGB VI n. F. ebenfalls unzulässig
Auch soweit ein Beschwerdeführer eine Verfassungswidrigkeit von § 307b SGB VI geltend gemacht hatte, hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde für unzulässig erachtet. Der Beschwerdeführer habe den von ihm geltend gemachten Gleichheitsverstoß nicht hinreichend begründet. Seine Argumentation erscheine bereits im Ausgangspunkt nicht plausibel. § 307b SGB VI enthalte zur Höhe der in die Berechnung einzustellenden Arbeitsverdienste keine Regelung. Er knüpfe vielmehr für die Vergleichsrentenberechnung an den Versicherungsverlauf und damit an außerhalb der Vorschrift liegende Normen an.
Reichweite des vom BVerfG angenommenen Gleichheitsverstoßes verkannt
Im Übrigen übersehe der Beschwerdeführer, dass es das BVerfG nur als gleichheitswidrig angesehen hat, dass bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitseinkommen zugrunde gelegt wurden, während für die sonstigen Bestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet ein 20-Jahres-Zeitraum maßgeblich war (und ist).
Besserstellung der Bestandsrentner durch Typisierungsfunktion gerechtfertigt
Schließlich verkennt der Beschwerdeführer laut BVerfG, dass durch die angegriffenen Vorschriften die ohnehin erheblichen Schwierigkeiten der Überführung von rund vier Millionen laufender Renten beherrschbar gemacht werden sollten. Die mit der Regelung typischerweise einhergehende Besserstellung der Bestandsrentner sei nur eine aus Typisierungsgründen hinnehmbare Nebenfolge, die dann allerdings für die Überführung von Bestandsrenten aus allen Sonder- und Zusatzversorgungssystemen der DDR gelten müsse. Trete diese Besserstellung wegen der Besonderheiten des individuellen Lebenslaufes oder der berücksichtigungsfähigen Entgelte nicht ein, so lasse sich ein Gleichheitsverstoß damit nicht nachvollziehbar begründen.