Beschwerdeführer haben bekommen, was sie wollten
Eine Verfassungsbeschwerde drehte sich um einen abgelehnten Prozesskostenhilfeantrag vor dem VG. Dessen Richter hatte nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde seine eigene Entscheidung revidiert und die Prozesskostenhilfe nun doch bewilligt. Die Verfassungsbeschwerde wurde also für erledigt erklärt (BVerfG Entscheidung vom 16.12.2022 – 2 BvR 1203/22). Auch die andere Verfassungsbeschwerde hatte sich erledigt, nachdem die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die geforderte Aufenthaltszusage bekam. Hier aber beruhte die Änderung der vorherigen Entscheidung nicht auf einer Fehlerkorrektur, sondern auf einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung: Im Hinblick auf den Überfall Russlands auf die Ukraine habe das Bundesministerium des Inneren auch für bislang abgelehnte ukrainische Antragsteller die Möglichkeit geschaffen, einmalig einen neuen Antrag zu stellen (Entscheidung vom 29.12.2022 – 2 BvR 1216/22).
Erstattung der Auslagen, wenn es der Billigkeit entspricht
In den Fällen der Erledigung kann das BVerfG nach § 34a Abs. 3 BVerfGG die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen. Bei dieser Entscheidung legt es insbesondere den Grund der Erledigung zugrunde: Hat die öffentliche Gewalt von sich aus den angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwerde abgeholfen oder sind anderweitige Gründe dafür ersichtlich? Das BVerfG hält es für gerechtfertigt, in der Prozesskostenhilfesache die Auslagen zu erstatten, da das VG den Antrag im Nachhinein für berechtigt erklärte. In der Aufenthaltssache hingegen seien die angegriffenen Entscheidungen rechtmäßig. Für die dann doch erfolgte Bewilligung sei eine Gesetzesänderung verantwortlich gewesen. In diesem Fall wäre es unbillig, die Auslagen zu erstatten, so das BVerfG.