Asperger-Autist begehrte Teilnahme an mündlicher Verhandlung per Online-Chat
Der Beschwerdeführer leidet an Autismus in Gestalt des Asperger-Syndroms. Auf Grund der Erkrankung begehrte er, über einen längeren Zeitraum von seinem heimischen Computer aus zu kommunizieren statt bei der mündlichen Verhandlung unmittelbar anwesend zu sein. Dies lehnte das Landessozialgericht ab, bot dem Beschwerdeführer jedoch an, die mündliche Verhandlung durch Übersendung des schriftlichen Sachberichts vorab sowie durch Kommunikation im Gerichtssaal mittels Computer an seine Bedürfnisse anzupassen. Dagegen legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein.
BVerfG: Benachteiligungsverbot nicht verletzt
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die ablehnende Entscheidung des LSG. Das Begehren des Beschwerdeführers, die mündliche Verhandlung nach seinen Vorstellungen auszugestalten, werde von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht getragen. Zwar müssten Gerichte das Verfahren stets nach pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG so führen, dass den gesundheitlichen Belangen der Verfahrensbeteiligen Rechnung getragen wird. Diese Verpflichtung bestehe jedoch nicht uneingeschränkt. Die durch eine mündliche Verhandlung geschaffene Transparenz und die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zur korrekten Ermittlung des Sachverhalts seien rechtsstaatlich unerlässlich.
Erkrankung kann durch andere Maßnahmen Rechnung getragen werden
Gemessen an diesen Maßstäben verneint das BVerfG nach einer Gesamtwürdigung eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung. Die von dem Beschwerdeführer begehrte Ausgestaltung der mündlichen Verhandlung würde sich zu den genannten Verfassungsprinzipien in Widerspruch setzen. Hingegen würden durch die mögliche Bestellung eines Bevollmächtigten oder Beistands sowohl die Rechte des Beschwerdeführers als auch die dargestellten Prinzipien gewahrt und in einen schonenden Ausgleich gebracht.