AfD-Fraktion monierte Verletzung von Oppositionsrechten
Die AfD-Fraktion im Bundestag sieht sich im Zusammenhang mit der im Juli 2018 beschlossenen Erhöhung der absoluten Obergrenze der staatlichen Parteienfinanzierung von 165 Millionen Euro (Stand 2018) auf 190 Millionen Euro in ihren Mitwirkungsrechten als Oppositionsfraktion verletzt. Die ihrer Ansicht nach unübliche Verkürzung des parlamentarischen Verfahrens zur Verabschiedung des Gesetzes auf nur neun Werktage beeinträchtige ihre verfassungsmäßigen Rechte.
BVerfG verwirf Organklage als unzulässig
Das Bundesverfassungsgericht hat die Organklage als unzulässig verworfen. Die AfD-Fraktion sei nicht antragsbefugt. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit aus dem allgemeinen Grundsatz effektiver Opposition einzelne, konkret benennbare Mitwirkungsrechte im Gesetzgebungsverfahren gefolgert werden könnten. Vor allem aber habe sich die Antragstellerin nicht dazu verhalten, dass die Beteiligungsrechte der Abgeordneten und Fraktionen im Gesetzgebungsverfahren ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG fänden. Die Bezugnahme allein auf das Demokratieprinzip genüge zur Begründung einzelner Beteiligungsrechte im parlamentarischen Verfahren nicht.