AfD mit Eilantrag auf Zuschüsse für parteinahe Stiftung gescheitert

Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag der Afd auf Verpflichtung des Bundesinnenministeriums zur Zahlung von Zuschüssen an die ihr nahestehende Desiderius-Erasmus-Stiftung mit Beschluss vom 22.07.2020 als unzulässig verworfen. Denn die angestrebte Verpflichtung könne im Organstreitverfahren grundsätzlich nicht bewirkt werden.

Afd begehrte staatliche Zuschüsse für parteinahe Stiftung

Die AfD wandte sich mit ihren Anträgen in der Hauptsache dagegen, dass die ihr nahestehende Desiderius-Erasmus-Stiftung bislang keine staatlichen Zuschüsse erhalten hat. Sie wollte daher das Bundesinnenministerium per einstweiliger Anordnung verpflichten lassen, der Stiftung 480.000 Euro für das Haushaltsjahr 2018 und 900.000 Euro für das Haushaltsjahr 2019 zu zahlen.

Ablehnungsgesuch wegen Mitwirkung an Verfassungsbeschwerdeverfahren der Stiftung

2019 hatte das BVerfG (BeckRS 2019, 9898) eine Verfassungsbeschwerde der Stiftung gegen ihre fehlende Beteiligung an der staatlichen Förderung politischer Stiftungen für unzulässig erachtet. Die AfD lehnte die dabei mitwirkenden Kammermitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit im streitgegenständlichen Verfahren ab. Angesichts der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde des Vereins habe sie legitimen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und Ergebnisoffenheit der abgelehnten Richter zu zweifeln.

BVerfG: Einstweilige Verpflichtung im Organstreitverfahren grundsätzlich ausgeschlossen

Das BVerfG hat den Eilantrag als unzulässig verworfen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand habe, komme im Organstreitverfahren grundsätzlich nicht in Betracht. Denn das BVerfG könnte eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache regelmäßig nicht bewirken. Der Organstreit diene maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis. Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Antragstellers hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten sei im Organstreit grundsätzlich kein Raum.

Verpflichtungsausspruch nur ausnahmsweise

Gegenstand eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung könne allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers sein. Eine Ausnahme komme daher allenfalls in Betracht, wenn allein hierdurch die Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinne einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann. Die AfD habe bereits nicht dargelegt, dass die vorläufige Sicherung ihrer organschaftlichen Rechte die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen an nicht verfahrensbeteiligte Dritte erfordere und rechtfertige.

Vereitelung der Chancengleichheit bei Nichtzahlung nicht dargetan

Es könne ihrem Sachvortrag darüber hinaus auch nicht entnommen werden, dass sich die Vereitelung ihres Rechts auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG nur durch die Zahlung der begehrten Beträge an die Stiftung verhindern lasse. Ungeachtet der verfassungsrechtlich gebotenen Distanz der politischen Parteien zu den ihnen nahestehenden politischen Stiftungen könnte dies allenfalls der Fall sein, wenn bei einem Unterbleiben der begehrten Zahlungen die Stiftung ihre Tätigkeit beenden müsste und der AfD keine sonstige Möglichkeit der Zusammenarbeit mit einer ihr nahestehenden politischen Stiftung offen stünde. Dies ergebe sich aus den Darlegungen der Antragstellerin aber nicht. Das Ablehnungsgesuch der AfD gegen die bereits am Verfassungsbeschwerdeverfahren der Stiftung beteiligten Richter verwarf das BVerfG ebenfalls als unzulässig.

BVerfG, Beschluss vom 22.07.2020 - 2 BvE 3/19

Redaktion beck-aktuell, 19. August 2020.