BVerfG verwirft erneut AfD-Eilantrag auf staatliche Förderung für parteinahe Stiftung

Das Bundesverfassungsgericht hat erneut einen Eilantrag der AfD auf staatliche Förderung der ihr nahestehenden Desiderius-Erasmus-Stiftung mangels ausreichender Begründung als unzulässig verworfen. Im Oktober verhandelt das BVerfG dann mündlich in der Hauptsache. Die AfD sieht durch die Versagung von Zuschüssen für die Stiftung ihr Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien verletzt.

Erster Eilantrag 2020 verworfen

Die AfD wendet sich mit ihren Anträgen in der Hauptsache dagegen, dass die Desiderius-Erasmus-Stiftung bislang nicht an der staatlichen Förderung politischer Stiftungen beteiligt wird. Sie rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf Chancengleichheit der Parteien. Per Eilantrag wollte sie eine einstweilige Verpflichtung zur Zahlung von Zuschüssen erreichen. Ein erster Eilantrag wurde vom BVerfG im Juli 2020 als unzulässig verworfen (BeckRS 2020, 19751). Im Februar 2022 stellte die AfD erneut einen Eilantrag auf staatliche Förderung der ihr nahen Stiftung.

BVerfG: Erneuter Antrag ebenfalls unzulässig

Das BVerfG hat auch den neuerlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen. Der Antrag sei unstatthaft. Die AfD habe - wie bereits beim ersten Antrag - nicht substantiiert dargelegt, dass das geltend gemachte Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG auch die vorläufige Anordnung von Zahlungspflichten zugunsten der nicht verfahrensbeteiligten Stiftung umfasst. Ferner habe sie nicht ausreichend dargetan, dass die begehrte einstweilige Anordnung erforderlich sei, um eine endgültige Vereitelung des geltend gemachten Rechts zu verhindern. In dem in der Hauptsache anhängigen Organstreitverfahren hat das BVerfG für den 25.10.2022 eine mündliche Verhandlung angesetzt.

BVerfG, Beschluss vom 28.07.2022 - 2 BvE 3/19

Redaktion beck-aktuell, 5. August 2022.