AfD wollte Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes verhindern
Die Antragstellerin hat Organklage gegen die Mitwirkung von Bundesregierung und Deutschem Bundestag am Zustandekommen des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes sowie gegen die Mitwirkung der Bundesregierung am Beschluss des Rates der Europäischen Union über die Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14.12.2020 erhoben. Sie hat zugleich beantragt, dem Bundespräsidenten im Weg der einstweiligen Anordnung zu untersagen, das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz auszufertigen, zu unterschreiben und zu verkünden. Ferner soll dem zuständigen Bundesminister untersagt werden, das Gesetz vor der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten gegenzuzeichnen.
AfD: Haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages verletzt
Nach Auffassung der Antragstellerin sind Bundesregierung und Bundestag bei der Novellierung des Eigenmittelbeschlusses vom 14.12.2020 ihrer sich aus der Integrationsverantwortung aus Art. 23 GG in Verbindung mit Art. 38 und Art. 20 GG ergebenden Pflicht, die Souveränität Deutschlands und die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages zu wahren, nicht gerecht geworden und haben dadurch die Antragstellerin sowie den Bundestag, für den sie in Prozessstandschaft handele, in ihren jeweiligen Rechten verletzt.
BVerfG: Antrag durch zwischenzeitliche Ausfertigung erledigt
Das BVerfG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verworfen. Mit der auf den Beschluss des Senats vom 15.04.2021 (BeckRS 2021, 7968) folgenden Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes durch den Bundespräsidenten und seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt habe sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.
Folgenabwägung wäre zu Lasten der AfD-Fraktion ausgefallen
Im Übrigen wäre dem Antrag, unabhängig von der Frage, ob und inwieweit die Anträge im Hauptsacheverfahren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet seien, aus den im Beschluss des Senats vom 15.04.2021 dargelegten Gründen, die sich auf das vorliegende Verfahren entsprechend übertragen ließen, der Erfolg in der Sache auch von vornherein zu versagen gewesen.