AfD-Abgeordnete wollten sich an Normenkontrollklage beteiligen
Im September 2018 erhoben Grüne, Linke und FDP eine Normenkontrollklage gegen die zuvor erfolgte Erhöhung der staatlichen Parteienfinanzierung. Das Verfahren ist noch beim BVerfG anhängig. 30 derzeitige oder frühere AfD-Bundestagsabgeordnete haben dem BVerfG gegenüber in jeweils eigenen Schriftsätzen erklärt, dass sie diesem Normenkontrollantrag beitreten oder sich ihm anschließen wollen. Sie beabsichtigten nicht, einen eigenen Prozessvertreter zu benennen, eigene Anträge zu stellen sowie eigene Rechtsausführungen zu machen.
BVerfG: Beitritt gesetzlich nicht vorgesehen
Laut BVerfG dürfen die AfD-Bundestagsabgeordneten dem Normenkontrollverfahren weder beitreten noch sich ihm anschließen. Beitritt und Anschluss seien unzulässig. Anders als bei anderen Verfahrensarten sei ein Beitritt bei der abstrakten Normenkontrolle gesetzlich nicht vorgesehen. Auch eine analoge Anwendung der Beitrittsregelungen anderer Verfahrensarten (§§ 65 Abs. 1, 69, 82 Abs. 2, 83 Abs. 2, 94 Abs. 5 S. 1 BVerfGG) komme nicht in Betracht. Insoweit lägen keine vergleichbaren Tatbestände vor, da die Beitrittsmöglichkeit in den genannten Regelungen lediglich für bestimmte Staatsorgane und selbstständig Antragsberechtigte eröffnet wird. Daran fehle es hier. Eine eigenständige Antragsberechtigung sei nicht gegeben, da gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG nicht ein beliebiger Teil, sondern nur ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle antragsberechtigt sei. Einer Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten im Wege der Analogie auf einzelne Bundestagsabgeordnete seien diese Regelungen nicht zugänglich.
Anschluss jedenfalls nicht ohne Zustimmung des Normenkontrollklägers
Auch ein unselbstständiger Anschluss der AfD-Abgeordneten an das eingeleitete Normenkontrollverfahren komme nicht in Betracht, so das BVerfG weiter. Denn ein solcher Anschluss setze jedenfalls die vorab einzuholende Zustimmung des bisherigen Antragstellers voraus. Daran fehle es hier. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG wiesen das Antragsrecht zur Einleitung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens dem dort ausdrücklich genannten Quorum zu. Die jeweils am Antrag beteiligten Abgeordneten wirkten durch die gemeinsame Antragstellung als einheitlicher Antragsteller im Normenkontrollverfahren zusammen und könnten auch in diesem Verfahren nur als Einheit auftreten. Mit dem nachträglichen Anschluss weiterer Abgeordneter würde sich der Antragsteller in seiner Zusammensetzung ändern. Dies sei jedenfalls nicht gegen den Willen derjenigen zulässig, die ursprünglich diese Einheit gebildet hätten.
Zusammenarbeit mit weiteren Abgeordneten darf nicht aufgezwungen werden
Das Zustimmungserfordernis finde seine verfassungsrechtliche Begründung im freien Mandat des Abgeordneten nach Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG. Dieses gewährleiste dem Abgeordneten, dass er eigenverantwortlich über die Wahrnehmung seines Mandats entscheiden kann. Er könne damit auch frei darüber entscheiden, ob und mit welchen weiteren Abgeordneten er zusammenzuarbeiten bereit ist. Aufgrund seines freien Mandats dürfe ein Bundestagsabgeordneter nicht gezwungen werden, bei der Bildung des für die Antragstellung im abstrakten Normenkontrollverfahren erforderlichen Quorums mit Abgeordneten gemeinschaftlich aufzutreten, mit denen er nicht zusammenarbeiten möchte. Sei ein Normenkontrollantrag durch das nötige Quorum gestellt, schütze das freie Mandat den Abgeordneten daher davor, nachträglich durch einen unselbstständigen Verfahrensanschluss in eine Gemeinsamkeit mit weiteren Abgeordneten gezwungen zu werden, mit denen er gemeinsame Aktivitäten ablehne.