Im August 2023 wurde der Junge als Sohn jordanischer Staatsbürger in Deutschland geboren. Die Eltern verfügten damals über einen legalen Aufenthaltstitel in Deutschland. Über dessen Verlängerung ist noch nicht entschieden. Auch die Frage, ob dem Sohn ein beauftragter Aufenthaltstitel erteilt werden kann, haben die Behörden noch nicht beantwortet.
Genau das wurde zum Problem: Nach einem Aufenthalt in Jordanien im August 2024 wurde allein dem Sohn die Wiedereinreise in die Bundesrepublik verweigert. Er sei nicht im Besitz eines zur Einreise berechtigenden Aufenthaltsrechts gewesen. Die Eltern beantragten daraufhin ein Visum für den Kleinen, wurden aber mit der Begründung abgewiesen, es bestünden Sicherheitsbedenken gegen die Eltern. Die Eltern kehrten nach Deutschland zurück, das Kind musste in Jordanien bleiben.
Ein Eilantrag gegen diese Entscheidung blieb vor dem VG und dem OVG ohne Erfolg. Die Eltern gingen vor das BVerfG und erhoben Verfassungsbeschwerde. Zugleich beantragten sie, dem Kind im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen. Die Trennung von Eltern und Kind solle kurzfristig beendet werden.
Einreise muss ermöglicht werden
Dieser Eilantrag war erfolgreich (Beschluss vom 05.08.2025 - 2 BvR 885/25). Die Verfassungsrichterinnen und -richter erklärten, es sei möglich, dass die Fachgerichte die Bedeutung des Grundrechts auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG bei der Beantwortung der Frage, ob das Kind nach Deutschland einreisen dürfe, nicht ausreichend beachtet haben. Das wirke umso schwerer, da unklar sei, wie lange die aufenthaltsrechtlichen Verfahren der Eltern noch andauern.
Angesichts dessen fiel die Abwägung zu Gunsten des Kindes aus. Denn der Verbleib des nicht einmal 2-jährigen Kindes in Jordanien könne zu schweren Beeinträchtigen führen könne. Demgegenüber sei sein Aufenthalt in Deutschland bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung der noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren als weniger gewichtig einzuschätzen. Auf die Sicherheitsbedenken, die man gegen die Eltern habe, komme es hier nicht an. Die Bundesrepublik sei daher verpflichtet, das Kind einreisen zu lassen. Über die Verfassungsbeschwerde wird erst später entschieden.