Ein Autofahrer erhielt einen Bußgeldbescheid, wonach er sich einer Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig gemacht haben sollte. Er beauftragte einen Anwalt, dagegen vorzugehen. Der holte sich die Akte und entdeckte, dass das Radarfoto einen anderen Mann als seinen Mandanten zeigte. Zu der Hauptverhandlung erschien der Halter dann mit seinem Anwalt und der Richter stellte das Verfahren ein. Allerdings erlegte er der Landeskasse nur die Kosten des Verfahrens auf, die notwendigen Auslagen – das Rechtsanwaltshonorar – musste der Autofahrer selbst tragen. Eine Begründung dafür gab es nicht.
Sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Anhörungsrüge wurden als unzulässig abgewiesen. Erst das BVerfG hatte ein Einsehen, hob die Entscheidung des AG auf und verwies den Fall zurück.
Willkürverbot verletzt
Das BVerfG (Beschluss vom 27.09.2024 – 2 BvR 375/24) sah in der Kostenentscheidung einen Verstoß gegen das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG: Sie sei nicht begründet worden und schlichtweg nicht nachvollziehbar. Gerade im Hinblick auf die Grundsatzregel in § 467 Abs. 1 StPO, wonach bei Freispruch und einer Einstellung des Verfahrens der Landeskasse auch die notwendigen Auslagen aufzuerlegen seien, sei nicht auszuschließen, dass der Beschluss auf sachfremden Erwägungen beruhe.
Selbst wenn man von einer Entscheidung nach § 467 Abs. 4 StPO ausginge, wonach das Gericht bei einer Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG über die Auslagen eine Ermessensentscheidung treffe, hätte es begründen müssen, warum der Autofahrer seine Rechtsanwaltskosten selbst tragen solle, obwohl er die Geschwindigkeitsüberschreitung offensichtlich nicht begangen hatte.
Die Verfassungsrichterinnen und -richter riefen den Instanzgerichten in Erinnerung, dass sie die – an sich unanfechtbare – Auslagenentscheidung auf die Anhörungsrüge hin nach § 33a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG noch selbst hätten berichtigen können.