Ein Mann wurde im Januar 2022 vom LG Mannheim wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt. In seiner Revision kritisierte er, dass es im Urteil keinerlei Feststellungen zu einem vermeintlichen Vermögensschaden gebe. Der BGH verwarf seine Revision als offensichtlich unbegründet, ohne auf seine Beanstandung einzugehen.
In seiner Verfassungsbeschwerde bemängelt der Strafgefangene in seinem Urteil eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots in Art. 103 Abs. 2 GG. Er fand, dass die Strafrichter nicht nur das Tatbestandsmerkmal des Vermögensnachteils im Untreuetatbestand des § 266 StGB und des Vermögensschadens im Betrug nach § 263 StGB restriktiv auslegen müssen, sondern auch im Rahmen der Erpressung. Indem weder LG noch BGH ein Wort über den Vermögensschaden verloren hätten, habe das Urteil dem vom BVerfG geforderten Präzisierungsgebot durch die Strafgerichte nicht genügt.
Das BVerfG (Beschluss vom 16.01.2025, 2 BvR 1974/22) gab nun erst mal dem Antrag auf einstweilige Anordnung statt: Da die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet sei, wiege der Nachteil bei Vollstreckung der Strafe schwerer als die vorläufige Freilassung, da die Vollstreckung gegebenenfalls nachgeholt werden könne, wenn sich herausstelle, dass der Gefangene durch die Fachgerichte nicht in seinem Grundrecht verletzt worden sei.