Der Gesetzgeber knüpfe die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Strafvollzug an unterschiedliche Voraussetzungen, je nach dem, ob der Antragsteller sich gegen eine ihn belastende Maßnahme wendet oder die Verpflichtung zum Erlass einer von der Anstalt abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt, erläutert das BVerfG (Beschluss vom 30.09.2024 – 2 BvR 150/24). Hier habe das LG nicht klar zwischen den unterschiedlichen Voraussetzungen bei belastenden oder abgelehnten beziehungsweise unterlassenen Maßnahmen unterschieden.
Die Karlsruher Richter und Richterinnen halten sodann fest, dass, begehrt ein Gefangener Eilrechtsschutz gegen seine Verlegung, es um die vorläufige Aussetzung einer ihn belastenden Maßnahme geht. Dies gelte auch dann, wenn die Verlegung – wie hier – bereits vollzogen wurde und der Antragsteller im Eilverfahren zugleich die Rückgängigmachung der Verlegung begehrt. Das Begehren des Gefangenen sei hier also auf eine Aussetzungsanordnung gerichtet gewesen. Bei deren Prüfung müsse das Gericht eine Interessenabwägung vornehmen. Dies habe es hier unterlassen, was den Inhaftierten in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletze.
Keine Vorwegnahme der Hauptsache
Das BVerfG tritt zudem der Annahme des LG entgegen, dass eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache in unzulässiger Weise vorwegnehmen würde. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liege nicht vor, wenn die einstweilige Aussetzung einer Maßnahme begehrt wird, die bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder in Geltung gesetzt werden kann. Die bloße Tatsache, dass die vorübergehende Aussetzung als solche nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, mache die vorläufige Regelung nicht zu einer faktisch endgültigen.
Die Strafvollstreckungskammer hätte vielmehr prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Gefangenen vereitelt oder wesentlich erschwert wird, und ob der Aussetzung ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Dabei könne auch eine Rolle spielen, ob nach einer summarischen Prüfung der Inhaftierte mit seinem Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird.