Anderes war wichtiger: Wahlprüfung durfte 20 Monate dauern

Seit 20 Monaten wartete ein Mann auf das Ergebnis eines von ihm angestrengten Wahlprüfungsverfahrens am BVerfG, dann beschwerte er sich. Ohne Erfolg, andere Verfahren seien schlicht wichtiger und vorrangig gewesen, so die Karlsruher Richterinnen und Richter.

Konkret richtete sich die Verzögerungsbeschwerde gegen die Dauer eines Wahlprüfungsverfahrens zur Gültigkeit der Bundestagswahl 2021. Im Mai 2023 reichte der Mann die Beschwerde ein, nachdem 2021 sein Einspruch gegen besagte Wahl abgelehnt worden war. Inhaltlich rügte er in dem Einspruch unter anderem mehrere mögliche mandatsrelevante Wahlfehler, in der Verzögerungsbeschwerde eine "unangemessen lange Verfahrensdauer".

Dem schloss sich das BVerfG in seiner Entscheidung nicht an (Beschluss vom 23.06.2025 - 2 BvC 25/23 - Vz 1/25). Teilweise habe sich die Beschwerde zwischenzeitlich erledigt, im Übrigen sei sie unbegründet. Die Verfahrensdauer von knapp 20 Monaten sei nicht zu lang gewesen, denn der Fall weise Besonderheiten auf, die die Dauer rechtfertigten, so das Gericht. Für Wahlprüfungsverfahren gelte zwar grundsätzlich das Zügigkeitsgebot. Dies sei vor allem im Hinblick auf das öffentliche Interesse und auf die Kurzweiligkeit einer Legislaturperiode wichtig. Auch bezwecke das Wahlprüfungsverfahren den subjektiv-rechtlichen Wahlrechtschutz.

Besonderheiten der Verfahren maßgeblich

Das BVerfG bezog diese Aspekte in eine Abwägung ein. Als Gegengewichte nannte es, dass das BVerfG sich bereits in einem Urteil des Zweiten Senats vom 23.11.2023 (2 BvF 1/21) mit Fragen des Bundeswahlgesetzes und der Gültigkeit bestimmter Vorschriften beschäftigt habe. Dieses Normkontrollverfahren und das anschließende Urteil hätten auch Punkte behandelt, die der Mann in seiner Wahlprüfungsbeschwerde gerügt habe. Insoweit habe sich seine Beschwerde erledigt.

Weiterhin sei es auch richtig gewesen, zunächst andere Verfahren vorzuziehen, so das BVerfG. So seien zunächst diejenigen Wahlprüfungsbeschwerden bearbeitet worden, die das chaotische Wahlgeschehen am 26. September 2021 im Land Berlin betrafen. Die Bedeutung der Entscheidungen in diesen Verfahren zeige sich schon daran, dass der Deutsche Bundestag insoweit erstmals eine teilweise Wiederholung einer Bundestagswahl für erforderlich gehalten und der Senat nach eigenen weitergehenden Ermittlungen die teilweise Wiederholungswahl insgesamt noch ausgeweitet hat, so das Gericht.

Das gelte auch für die vorrangige Bearbeitung der mit Urteil vom 30. Juli 2024 beendeten wahlrechtlichen Verfahren zum Bundeswahlgesetz 2023. Diese Schwerpunktsetzung sei angesichts der ursprünglich für den 28. September 2025 vorgesehenen Bundestagswahl wegen des Grundsatzes der Stabilität des Wahlrechts ohne Weiteres nachvollziehbar, so die Karlsruher Richterinnen und Richter.

BVerfG, Beschluss vom 23.06.2025 - 2 BvC 25/23 - Vz 1/25

Redaktion beck-aktuell, js, 26. August 2025.

Mehr zum Thema