Asylantrag abgelehnt: Schwarzarbeit ist zumutbare Erwerbssicherung in Griechenland

Die Erwartung, dass sich die Betroffenen in Griechenland nur mit Schwarzarbeit durchschlagen können, reicht für ein Abschiebehindernis nicht aus. Das hat das BVerfG klargestellt.

Ein afghanischer Staatsangehöriger war im Februar 2024 nach Griechenland eingereist und dort als international Schutzberechtigter anerkannt worden. Zwei Monate später zog er nach Deutschland weiter und stellte hier einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte diesen ab und drohte die Abschiebung nach Griechenland an. Nachdem ein Eilantrag vor dem VG hiergegen ohne Erfolg geblieben war, wandte sich der Mann an das BVerfG, das seine Verfassungsbeschwerde jedoch als unzulässig verwarf (Beschluss vom 01.04.2025 - 2 BvR 1425/24).

Das VG hatte seine Entscheidung damit begründet, dass dem Mann in Griechenland keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe. Nach aktueller Studienlage sei es unwahrscheinlich, dass er dort obdachlos werde. Ebenfalls sei anerkannt, dass es Schutzberechtigten in Griechenland zumindest zeitweise zuzumuten sei, ihren Lebensunterhalt mithilfe von Schwarzarbeit zu sichern. Tätigkeiten im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft“ würden in Griechenland einen erheblichen Teil der Gesamtwirtschaft ausmachen, weshalb sie nicht mit einer relevanten Verfolgungsgefahr verbunden seien.

Der Mann rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Gebots auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Darüber hinaus sei unklar, ob Schutzsuchende im Rahmen von Art. 4 GRCh, der ein Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung festschreibt, überhaupt auf Schwarzarbeit in einem anderen Staat verwiesen werden dürften.

Schwarzarbeit ist zumutbar

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an, da sie unzulässig sei. Das VG habe die Lage in Griechenland bereits vollumfänglich geprüft und festgestellt, dass dort keine Gefahr unmenschlicher Behandlung bestehe. Nach jüngster Rechtsprechung des BVerwG zählten zu den zur Erwerbssicherung eines Schutzberechtigten zumutbaren Arbeiten eben auch Tätigkeiten im Bereich der Schwarzarbeit. Zweifel an der Tragfähigkeit der Sachgrundlage gingen aus der Verfassungsbeschwerde nicht hervor. 

Auch die Ausführungen des Mannes zu seiner drohenden Obdachlosigkeit hielt das BVerfG nicht für überzeugend. Ein Unterkommen des Mannes in Behelfsunterkünften sei im Rahmen von Art. 4 GRCh durchaus zumutbar, wie es auch das BVerwG in anderen Fällen entschieden habe.

BVerfG, Beschluss vom 01.04.2025 - 2 BvR 1425/24

Redaktion beck-aktuell, kw, 10. April 2025.

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