Verfassungsbeschwerde gegen reformierte WHO-Gesundheitsvorschriften unzulässig

Eine Verfassungsbeschwerde, mit der verhindert werden sollte, dass den reformierten Internationalen Gesundheitsvorschriften der WHO zugestimmt wird, ist gescheitert. Weil das Zustimmungsgesetz noch nicht verabschiedet wurde, sei die Verfassungsbeschwerde schon unzulässig, so das BVerfG.

Die Corona-Pandemie machte den Reformbedarf bei den Internationalen Gesundheitsvorschriften der WHO deutlich, die eine grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten verhüten und bekämpfen sollen. Anfang Juni 2024 nahm die 77. Weltgesundheitsversammlung der WHO Änderungsvorschläge an, die am 19. September in Kraft treten. Die WHO will so künftig schneller und effizienter auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit reagieren können.

Mit Schreiben vom 15.08.2025 übersandte der Bundeskanzler dem Bundesrat den Entwurf eines Zustimmungsgesetzes zu den Änderungen, den das Kabinett im Juli beschlossen hatte. Drei Personen reichten Verfassungsbeschwerde ein und rügten, dass die WHO und ihr Generaldirektor legislative und exekutive Gewalt erhalten sollten. Deutschland würde dadurch seine Souveränität aufgeben.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, sie sei unzulässig (Beschluss vom 02.09.2025 - 2 BvR 1279/25). Ein Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag könne zwar schon vor seinem Inkrafttreten beim BVerfG angegriffen werden; die zu überprüfende Norm müsse jedoch bereits erlassen sein. Ein Zustimmungsgesetz müsse, um angegriffen werden zu können, verabschiedet sein, das heißt Bundestag und Bundesrat müssen sich abschließend mit dem Gesetz befasst haben. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen, als Verfassungsbeschwerde erhoben wurde.

Die Verfassungsbeschwerde sei auch nicht genügend begründet. Die drei Personen hatten unter anderem eine Verletzung der Verfassungsidentität und ihres Wahlrechts gerügt. Sie zeigten aber nicht auf, dass das Zustimmungsgesetz auf eine grundgesetzwidrige Hoheitsrechtsübertragung abziele. Laut BVerfG sind zahlreiche weitere, nahezu identische Verfassungsbeschwerden bei ihm eingegangen.

BVerfG, Beschluss vom 02.09.2025 - 2 BvR 1279/25

Redaktion beck-aktuell, hs, 5. September 2025.

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