Die zulässige Höchstparkdauer betrug eine Stunde, aber der Wagen, der laut Parkscheibe um 14.30 Uhr abgestellt worden war, stand um halb Sechs immer noch auf dem Parkplatz. Dem Halter wurde dafür ein Bußgeld von 30 Euro aufgebrummt. Er wehrte sich dagegen vor Gericht, schwieg aber zur Sache.
Das AG Siegburg bestätigte die Entscheidung der Stadt, wobei es nicht überprüfte, ob der Halter den Pkw vor Ort abgestellt hatte; die Entscheidung beruhte im Wesentlichen auf den Abgaben im Bußgeldbescheid, der Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes, welches das Auto zeigte, sowie dem Umstand, dass der Mann Halter des Fahrzeugs war. Seine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil hatte beim BVerfG nun Erfolg.
Die Karlsruher Richterinnen und Richter hoben die Verurteilung auf und verwiesen die Sache an das AG zurück (Beschluss vom 17.05.2024 – 2 BvR 1457/23). Denn werden wie hier keine Feststellungen zum Täter getroffen, verstoße dies offensichtlich gegen das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Unzureichender Beweiswert der Haltereigenschaft
Das Urteil des AG enthalte keinerlei Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers, kritisierte der Zweite Senat. Darauf könne bei einer Verurteilung allerdings nicht verzichtet werden, zumal der Betroffene selbst zu den Vorwürfen geschwiegen habe. Angaben zu dem Verkehrsverstoß und ob dem Autofahrer ein aktives Tun oder ein Begehen durch Unterlassen zulasten gelegt wurde, existierten nicht. Die Angaben im Bußgeldbescheid – wie auch die Lichtbilder, die allein das Fahrzeug des Halters zeigten – hätten bezüglich der Frage, ob dieser den Wagen bei der fraglichen Fahrt auch tatsächlich geführt habe, keinerlei Aussagekraft. Auch aus dem Umstand, dass der Mann Halter des Pkws sei, dürfe bei Fehlen jedes weiteren Beweisanzeichens nicht automatisch auf seine Täterschaft geschlossen werden.
Die Verfassungsrichterinnen und -richter hielten fest: "Angesichts der dargestellten zwischenzeitlich einhelligen Auffassung in Literatur und fachgerichtlicher Rechtsprechung zum unzureichenden Beweiswert der Haltereigenschaft als solcher ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht bei sachgerechter Verfahrensweise und bei Zugrundelegung sachgerechter Erwägungen zu einer abweichenden Entscheidung gelangt wäre."