Nach Video-Duell mit Polizei: Zweifel an Beschlagnahme eines Smartphones

Bei einer Verkehrskontrolle filmen sich ein Polizist über seine Bodycam und die kontrollierte Person per Handy gegenseitig. Die Polizei vermutet eine strafbare Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes und beschlagnahmt das Smartphone. Ist das rechtens? Das BVerfG hat Zweifel.

Die Polizei hatte sich per Telefon von der Staatsanwaltschaft grünes Licht für die Beschlagnahme geben lassen, weil sie die Frau verdächtigte, mit ihrer Aufnahme die Vertraulichkeit des Wortes verletzt zu haben, strafbar nach § 201 StGB. Nachdem die Frau mit ihrer Beschwerde gegen die Beschlagnahme gescheitert war, rief sie das BVerfG an.

Ihre Verfassungsbeschwerde hatte zwar keinen Erfolg, irgendwie gaben die Karlsruher Richter und Richterinnen ihr aber doch Recht. Nachdem sie die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung festgestellt hatten, erklärten sie, sich nun nicht mehr damit auseinandersetzen zu müssen, ob die Beschlagnahmeanordnung verfassungsgemäß war. Nur um dann genau das doch zu tun (Beschluss vom 09.07.2025 - 1 BvR 975/25).

Es sei schon zweifelhaft, ob in der vorliegenden Konstellation einer Verkehrskontrolle durch Polizeibeamte im öffentlichen Straßenraum mit Bodycamaufzeichnung ein Anfangsverdacht für eine Straftat nach § 201 Abs. 1 StGB vorliege.

Auch das staatliche Interesse an der andauernden Beschlagnahme des Smartphones selbst bewertet das BVerfG als "nicht besonders hoch". Schon abstrakt weise § 201 Abs. 1 StGB keine besonders hohe Strafdrohung auf. Auch lägen genug andere Beweismittel vor. Die Beweisbedeutung des Smartphones selbst und auch des dort gespeicherten Videos seien mithin nicht sehr hoch. Dagegen streite das Recht auf informationelle Selbstbestimmung für eine Herausgabe des Geräts. Zumindest dessen andauernde Beschlagnahme (von bereits über drei Monaten) sei dann nun doch verfassungsrechtlich zweifelhaft.

BVerfG, Beschluss vom 09.07.2025 - 1 BvR 975/25

Redaktion beck-aktuell, bw, 4. September 2025.

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