Fehlende Umgangsregelung kann im Sinne des Kindeswohls gerechtfertigt sein
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Das BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden von Elternteilen nicht zur Entscheidung angenommen, die konkrete Regelungen zum Umgang mit ihren Kindern verlangten. Die Richterinnen und Richter betonen: Der Verzicht auf eine Regelung kann zulässig sein – wenn er dem Kindeswohl entspricht.

Eltern, die den Umgang mit ihren Kindern gerichtlich regeln lassen wollen, können sich nicht in jedem Fall auf das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG berufen, um eine konkrete Entscheidung zu erzwingen. Das BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden von Elternteilen nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Beschlüsse von Oberlandesgerichten richteten, die trotz entsprechender Anträge keine verbindliche Umgangsregelung getroffen hatten. Nach Auffassung des Senats hatten die Eltern nicht ausreichend dargelegt, inwiefern ihre Grundrechte verletzt sein könnten. In einem Fall äußerte das BVerfG jedoch Zweifel, ob die fachgerichtliche Entscheidung dem Elternrecht genügend Rechnung getragen hat (Beschlüsse vom 08.10.2025 – 1 BvR 316/24 und 1 BvR 810/25).

Nach § 1684 BGB haben Eltern nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, Kontakt zu ihrem Kind zu pflegen. Können sich getrennt lebende Eltern nicht einigen, muss das FamG auf Antrag eine Regelung treffen. Nach der Rechtsprechung von BGH und BVerfG soll dabei grundsätzlich entweder eine konkrete Umgangsregelung erfolgen oder – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – der Umgang ausgeschlossen werden.

Einige Oberlandesgerichte erkennen aber Ausnahmefälle an, in denen die Familiengerichte trotz des Umgangsbegehrens eines Elternteils keine Umgangsregelung zu treffen brauchen. In beiden Verfahren, über die das BVerfG nun entschieden hat, hatten die Oberlandesgerichte solche Ausnahmefälle angenommen.

Nichtregelung als besondere Form der Umgangsgestaltung

Im Verfahren 1 BvR 316/24 lebt das Kind bei der allein sorgeberechtigten Mutter. Das FamG hatte den Umgang des Vaters zeitweise ausgeschlossen. Später erklärte der Sohn, er habe Interesse an seinem Vater, wolle aber selbst entscheiden, wann er ihn sehe. Das OLG folgte diesem Wunsch und traf keine feste Regelung. Das Bestreben des Kindes nach Autonomie und Selbstbestimmung sei als wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer selbstbewussten Persönlichkeit zu respektieren.

Das BVerfG sah darin keinen Eingriff in das Elternrecht des Vaters. Zwar seien Familiengerichte grundsätzlich verpflichtet, bei Streit über den Umgang eine Entscheidung zu treffen, die die Rechte der Eltern, das Kindeswohl und die Individualität des Kindes berücksichtigt. Ein Verzicht auf eine Regelung könne aber verfassungsgemäß sein, wenn das Kind nach seiner Entwicklung in der Lage ist, selbst über den Umgang zu entscheiden und dadurch keine faktische Einschränkung des Elternrechts entsteht. In solchen Fällen stelle die Nichtregelung eine besondere Form der Umgangsgestaltung dar.

Das Gericht betonte, dass die Entscheidung des OLG am Kindeswohl orientiert und mit Art. 8 EMRK vereinbar sei. Der Wille des Kindes sei ausreichend berücksichtigt worden, da ein erzwungener Umgang die Entwicklung des Jugendlichen gefährden und unter Umständen mehr Schaden als Nutzen verursachen könnte.

Kindeswohlprüfung müssen aktuelle Tatsachen zugrunde liegen

Im Fall 1 BvR 810/25 hatte eine Mutter seit Jahren keinen Kontakt zu ihrem Kind, das beim Vater lebt. Sie beantragte mehrfach eine Umgangsregelung, blieb aber erfolglos. Das OLG hielt eine neue Regelung nicht für erforderlich, weil die Mutter eine längerfristige professionelle Begleitung der Treffen ablehnte. Das Gericht war überzeugt, dass ohne begleiteten Umgang eine Kindeswohlgefährdung drohe.

Auch die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde erachtete das BVerfG als unzulässig. Es äußerte gleichzeitig aber Zweifel, ob das OLG den verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich zwischen Elternrecht und Kindeswohl gewahrt hat. Zwar könne sich das OLG auf Teile der Rechtsprechung und Literatur stützen, die unter bestimmten Voraussetzungen den Verzicht auf eine Umgangsregelung zuließen. Doch müsse jede Entscheidung erkennen lassen, dass sie das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG hinreichend berücksichtigt, so die Karlsruher Richterinnen und Richter.

Fachgerichte müssten bei einem länger andauernden oder unbefristeten Umgangsausschluss die drohenden kindlichen Schäden konkret benennen – in ihrer Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit. Andernfalls könnten sie durch wiederholtes Absehen von einer Regelung faktisch einen dauerhaften Umgangsausschluss bewirken, ohne die gesetzlich geforderte Kindeswohlgefährdung nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB festzustellen. Das OLG dürfte hier eine Kindeswohlgefährdung aber nicht in einer diesen Erfordernissen genügenden Weise festgestellt haben, meint das BVerfG. Die Einschätzung des OLG beruhe auf einer lediglich "vorläufigen" Stellungnahme eines Sachverständigen aus dem Jahr 2022, die aktuelle Entwicklungen nicht berücksichtige. Zudem habe das Gericht offengelassen, auf welcher Grundlage es annehme, das Kind könne künftige Kontakte mit der Mutter ablehnen.

Weil der Umgang seit über vier Jahren unterbrochen ist, sei der Eingriff besonders schwerwiegend, so die Richterinnen und Richter, die Anlass zur Sorge sahen, dass die Fachgerichte die Bedeutung einer tragfähigen Tatsachengrundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung nicht vollständig erfasst hätten.

BVerfG, Beschluss vom 08.10.2025 - BvR 316/24

Redaktion beck-aktuell, cil, 8. Oktober 2025.

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