Der verurteilte You-Tuber postete auf seinem Kanal zahlreiche Video-Kurzfilme mit aktuellen politikkritischen und - nach seinem Verständnis - satirischen Inhalten im Internet. In den drei Videos, um die es vor dem BVerfG ging es um drei jeweils klar erkennbare Politikerinnen. In zwei von drei Videos schnitt der Mann zwischen Sequenzen, die die Politikerinnen zeigten, Sequenzen ein, in der eine Person "Ey, Du kleine Fotze! Ey, Du kleine Fotze, Du dreckige!" rief. In dem dritten Video kommentierte er eine Äußerung einer Politikerin zum Thema Migrationsbegrenzung mit "Papperlapapp, die aufgedunsene Dampfnudel, fliegt die ein, wir haben Platz!".
Für diese Videos wurde der You-Tuber von einem AG wegen Beleidigung in drei Fällen verurteilt. Berufung und Revision blieben erfolglos. Er erhob Verfassungsbeschwerde und erklärte, er sei in seinen Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt worden. Außerdem seien seine Äußerungen zu Unrecht als Schmähkritik eingeordnet worden.
Auch das Beschweren will gelernt sein
Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, entschied das BVerfG (Beschluss vom 9. Juni 2025 - 1 BvR 2721/24). Sie zeige weder eine mögliche Verletzung der Kunstfreiheit noch der Meinungsfreiheit hinreichend auf.
Selbst wenn es sich bei den Videos um Kunstwerke handele, habe die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend dargelegt, dass eine Verurteilung auf dieser Grundlage ausscheide. Auch habe der Videoersteller nicht ausreichend erörtert, welche Bedeutung das Vorliegen von Schmähkritik, neben der Meinungsfreiheit, auch auf die Kunstfreiheit habe. Auch habe er nicht dargelegt, dass das LG fälschlicherweise vom Vorliegen von Schmähkritik ausgegangen sei.
Darüber hinaus sei der Mann nicht darauf eingegangen, dass das LG zumindest eine hilfsweise Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der betroffenen Politikerinnen durchgeführt habe. Es komme deswegen nicht darauf an, ob eine Schmähkritik, die eine Abwägung entbehrlich machen würde, vorliegt. Weshalb die hilfsweise Abwägung verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen sollte, habe die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.