Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines 2004 geborenen Mannes mit Duchenne-Muskeldystrophie als unzulässig verworfen (Beschluss vom 16.12.2025 – 1 BvR 1863/23). Der Mann hatte von seiner gesetzlichen Krankenkasse die Kostenübernahme für das Arzneimittel Translarna verlangt, das für seinen konkreten Krankheitsfall nicht zugelassen war. Das BVerfG bestätigte die Entscheidung des BSG, wonach kein Anspruch auf Versorgung mit einem nicht zugelassenen Medikament besteht.
Der Beschwerdeführer hatte Translarna beantragt, obwohl das Präparat in der EU nur für gehfähige Patienten zugelassen war. Er selbst ist seit 2015 nicht mehr gehfähig. Während des Verfahrens wurde 2025 zudem die verbliebene bedingte Zulassung des Mittels vollständig aufgehoben, weil neue Studien die Wirksamkeit nicht belegten. Nach Auffassung des BVerfG hätte der Beschwerdeführer seine Begründung an diese veränderte Rechtslage anpassen müssen. Das sei nicht geschehen.
Medikament hat keine EU-Zulassung mehr
Das Gericht bemängelte insbesondere, dass der Mann nicht ausreichend dargelegt habe, inwiefern das Medikament eine realistische Aussicht auf Heilung oder eine spürbare Verbesserung seines Krankheitsverlaufs biete. Auch habe er nicht erläutert, ob die Versorgung mit dem Mittel nach Wegfall der EU-Zulassung überhaupt noch zulässig wäre und ob daher noch ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe.
Die sozialgerichtlichen Vorinstanzen hatten unterschiedlich entschieden: Während das LSG eine positive Wirkung nicht für ausgeschlossen hielt und die Krankenkasse zur Versorgung verpflichtete, hob das BSG dieses Urteil auf und lehnte einen Anspruch ab. Es verwies darauf, dass eine Versorgung mit einem nicht zugelassenen Arzneimittel grundsätzlich ausgeschlossen sei – auch bei lebensbedrohlichen Erkrankungen.
Das BVerfG bestätigte nun: Die Verfassungsbeschwerde war nicht ausreichend substantiiert und konnte daher nicht geprüft werden. Eine inhaltliche verfassungsrechtliche Bewertung der Leistungspflicht der Krankenkasse erfolgte nicht.


