Restschuldversicherung: Bedenkzeit für Verbraucher bleibt

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die sogenannte "Abkühlphase" nach einem Kreditabschluss bleibt in Karlsruhe ohne Erfolg – die Versicherer müssen erst einmal den ordentlichen Klageweg beschreiten, sagt das BVerfG.

Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde von 22 Unternehmen der Versicherungswirtschaft nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 20.12.2024 1 BvR 1779/24). Sie betraf die sogenannte Abkühlphase, die per Gesetz nach dem Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages einzuhalten ist, bevor eine Restschuldversicherung abgeschlossen werden kann.

Mit einer Restschuldversicherung können Kreditnehmer das Risiko absichern, vor Abzahlung des Kredits durch Tod, Krankheit oder Arbeitslosigkeit zahlungsunfähig zu werden. 2019 stellte die FDP-Bundestagsfraktion in einem Antrag an die Bundesregierung fest, dass etwa 32% aller Konsum- und Kfz-Kredite mit einer Restschuldversicherung versehen würden, was man auf eine verbraucherunfreundliche Vergabepraxis zurückführte.

So seien die Policen aufgrund hoher Provisionen sehr lukrativ für die Vermittler, was Anreize biete, mit einem Kredit gleichzeitig eine solche Versicherung zu verkaufen. Zudem entstehe bei Verbraucherinnen und Verbrauchern oft der Eindruck, dass eine solche Versicherung Voraussetzung für den Abschluss des Kreditvertrages sei. Hierdurch kam die damals bereits in Großbritannien praktizierte Idee einer "Abkühlphase" ins Spiel, wonach zwischen dem Abschluss des Kreditvertrages und dem einer Restschuldversicherung eine Woche vergehen muss. Dies soll Verbraucherinnen und Verbrauchern ausreichend Bedenkzeit einräumen und dem Irrtum vorbeugen, dass man die Versicherung abschließen muss.

Regelung erst seit Anfang des Jahres in Kraft

Und schließlich wurde der Gesetzgeber tätig: Am 1. Januar 2025 trat das Zukunftsfinanzierungsgesetz in Kraft, welches auch eine Neuregelung enthielt, wonach der Abschluss eines Restschuldversicherungsvertrags erst eine Woche nach einem Darlehensvertragsschluss erfolgen darf. Gegen die zugrunde liegende Änderung von § 7a Abs. 5 VVG gingen die Unternehmen mit ihrer Verfassungsbeschwerde vor. Kurz nachdem das Gesetz erstmals Wirkung entfaltete, hätte das BVerfG es nun also gleich wieder zu Fall bringen können, nahm jedoch die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Sie sei unzulässig, da sie unter anderem den Grundsatz der Subsidiarität nicht wahre, erklärt das BVerfG in seinem Beschluss. Es sei den beschwerdeführenden Versicherungsunternehmen zuzumuten, zunächst eine verbindliche Auskunft in Gestalt einer Weisung der Aufsichtsbehörde darüber einzuholen, ob sie die neue Vorschrift überhaupt anzuwenden hätten, und gegebenenfalls die Fachgerichte einzuschalten. Nach ihrem eigenen Vorbringen hätten die Versicherer bereits seit Anfang 2024 umfangreiche Vorbereitungen getroffen, um die neue Vorschrift einzuhalten, weshalb nun keine Eile geboten sei.

BVerfG, Beschluss vom 20.12.2024 - 1 BvR 1779/24

Redaktion beck-aktuell, mam, 29. Januar 2025.