Verfassungsbeschwerde gegen Thüringer Hochschulgesetz überwiegend gescheitert

Eine Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Thüringer Hochschulgesetz ist beim BVerfG überwiegend gescheitert. Die Mitwirkung der Professoren und Professorinnen in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten sei gewährleistet und die Wissenschaftsfreiheit daher nicht gefährdet.

Für nicht mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar erklärte das BVerfG aber Bestimmungen zur stimmberechtigten Mitwirkung der Vertreter der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung an Entscheidungen des Hochschulsenats und anderer Selbstverwaltungsgremien. Insoweit muss der Gesetzgeber nun bis spätestens Ende März 2027nachbessern.

Die 32 Hochschullehrer und -lehrerinnen hatten durch verschiedene Regelungen des 2018 (erneut) reformierten Thüringer Hochschulgesetzes zu Organisation und Struktur der Hochschulen ihre Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) verletzt gesehen. Sie sahen ihre Mitwirkung in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten nicht genügend gewährleistet und die Wissenschaftsfreiheit daher gefährdet.

Die Verfassungsbeschwerde scheiterte überwiegend (Beschluss vom 30.09.2025 - 1 BvR 1141/19). Zu großen Teilen hielt das BVerfG sie schon für unzulässig: So hatten die Hochschullehrer und -lehrerinnen ihre Sitz- und Stimmenmehrheit in allen Senatsangelegenheiten für erforderlich gehalten - das ThürHG differenziert zwischen wissenschaftsrelevanten und anderen Angelegenheiten. Soweit das BVerfG die Beschwerde für zulässig erachtete, wies es sie als unbegründet zurück, soweit sie sich gegen das Verfahren zur Findung von Kandidaten für das Präsidentenamt, die Abwahl des Präsidenten, die Besetzung des Schlichtungsgremiums und die Befugnis des Präsidenten zur Letztentscheidung in Zuordnungsstreitigkeiten richtete.

Die Regelungen räumten den Hochschullehrern und -lehrerinnen ein die Wissenschaftsfreiheit hinreichend gewährendes Maß an Partizipation ein, so das BVerfG. Den nur begrenzten Einfluss der Hochschullehrer und -lehrerinnen bei der Findung von Kandidaten für das Präsidentenamt und auf die Abwahl eines Präsidenten - sie können eine Abwahl nur verhindern, aber nicht für sie sorgen - hält das BVerfG für unproblematisch. Präsidium und Präsident hätten zwar weitreichende Befugnisse in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten, der Gesetzgeber habe den Hochschullehrern aber einen ausreichenden Einfluss gesichert, mit dem sie wissenschaftsgefährdende Entscheidungen verhindern können.

Als mit der Wissenschaftsfreiheit nicht vereinbar hat das BVerfG aber beanstandet, dass die Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung im Senat und in den dezentralen Selbstverwaltungsgremien das gleiche Stimmgewicht hat wie die Gruppe der akademischen Mitarbeiter und die Gruppe der Studierenden. Darin liege eine strukturelle Gefahr für die Wissenschaftsfreiheit, da ihre Vertreter auch bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen stimmberechtigt seien, aber keine qualifizierte Beziehung zum Wissenschaftsbetrieb hätten. Ihr Stimmgewicht sei auch nicht hinreichend begrenzt, um die Gefahr einer wissenschaftsinadäquaten Einflussnahme auszuschließen. Das BVerfG hat die Regelungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.   

BVerfG, Beschluss vom 30.09.2025 - 1 BvR 1141/19

Redaktion beck-aktuell, hs, 11. Dezember 2025.

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