Ein 1971 in der damaligen DDR geborener Mann wollte seine Abstammung geklärt wissen und feststellen lassen, dass ein Mann, den seine Mutter 1975 ohne Erfolg in der DDR auf Vaterschaftsfeststellung verklagte hatte, sein leiblicher Vater ist. Der hatte in dem DDR-Verfahren seine Vaterschaft bestritten und eingewandt, er sei zum behaupteten Zeugungszeitpunkt gar nicht in der DDR gewesen. Die DDR-Gerichte wiesen die Klage ab, ohne ein Abstammungsgutachten eingeholt zu haben. Der heute 54-Jährige selbst hatte damals erfolglos Verfahrenskostenhilfe für entsprechende Verfahren beantragt.
Mitte 2023 beantragte er erneut Verfahrenskostenhilfe, um feststellen zu lassen, dass der Mann sein Vater ist. Damit scheiterte er sowohl beim FamG als auch beim KG, das sich auf eine durch den Einigungsvertrag eingeführte Regelung im EGBGB berief: Danach blieben Entscheidungen zur Abstammung, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der DDR ergangen sind, durch die Wiedervereinigung unberührt (s. Art. 234 § 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Dagegen legte der 54-Jährige Verfassungsbeschwerde ein und rügte, die Verfahren in der DDR hätten rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt. Vor allem monierte er, dass kein medizinisches Abstammungsgutachten eingeholt worden sei.
Schwierige Rechtsfrage zur Vereinbarkeit mit ordre public nicht dargelegt
Das BVerfG hat seine Verfassungsbeschwerde aber schon als unzulässig beurteilt und nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 09.06.2025 - 1 BvR 422/24). Er habe eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG durch Versagung der Verfahrenskostenhilfe nicht ausreichend dargetan. Es werde insbesondere nicht aufgezeigt, dass das KG im Hinblick auf den ordre public eine schwierige oder ungeklärte Rechtsfrage entschieden und dadurch die Anforderungen an die Erfolgsaussichten überspannt hätte.
Laut BVerfG ist eine Rechtsfrage nicht mehr als "schwierig" zu bewerten, wenn bereits Rechtsprechung existiert, die Auslegungshilfen zu ihrer Beantwortung gibt. Die Beschwerde hätte sich mit BGH-Rechtsprechung zu einer ähnlichen Fallgestaltung befassen müssen. Der BGH habe wiederholt entschieden, dass nicht allein deshalb ein Verstoß gegen den ordre public vorliegt, weil eine ausländische Entscheidung die – positiv festgestellte – Vaterschaft ohne Einholung eines Gutachtens ausschließlich auf die Aussage der Kindesmutter stützt. Die BGH-Rechtsprechung lasse erkennen, dass es für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer (positiven) Statusentscheidung mit dem ordre public in den einschlägigen Konstellationen auf eine Gesamtbetrachtung ankommt. Die Verfassungsbeschwerde gehe auf diese Rechtsprechung aber nicht ein und zeige nicht auf, dass in der hiesigen Konstellation dennoch eine schwierige Rechtsfrage besteht.